7B_347/2023 25.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_347/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen.  
 
Gegenstand 
Unbekannt (mutmasslich Nichtanhandnahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 (UE230142-O/U/HON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2023 elektronisch Beschwerde in Strafsachen gegen einen mutmasslichen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023. 
 
2.  
Richtet sich eine Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist dieser beizulegen (Art. 42 Abs. 3 in fine BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2023 mit Gerichtsurkunde aufgefordert, den angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2023 bis am 7. August 2023 einzureichen. Da dies nicht erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, eine letzte Frist zur Einreichung bis zum 28. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Aufgrund seiner Beschwerde vom 10. Juli 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen erscheint die Art und Weise der Beschwerdeführung als rechtsmissbräuchlich (vgl. die zahlreichen weiteren früheren und pendenten Beschwerden). Der angefochtene Beschluss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 3 ff. BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément