8C_727/2023 06.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_727/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2023 (VBE.2023.186). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1947 geborene A.________ bezieht eine Altersrente der AHV und zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügungen vom 9. und 27. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2022 legte die SVA Aargau den EL-Anspruch fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 3. und 12. Januar 2022 sowie vom 11. Januar 2023hiess sie in einem Entscheid vom 9. Februar 2023 teilweise gut. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 15. April 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil vom 20. September 2023 mangels Rechtzeitigkeit nicht darauf ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, die Sache sei an das Versicherungsgericht zurückzuweisen, damit es darauf eintrete und einen materiellen Entscheid fälle. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht mit der Begründung der verspäteten Eingabe auf diese nicht eingetreten ist.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist in Nachachtung der entscheidwesentlichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere von Art. 60 Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 bis ATSG, zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe als Einsprecher mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin rechnen müssen. Dieser sei am 10. Februar 2023 eingeschrieben versandt und von der Post am 14. Februar 2023 zur Abholung bereit gehalten worden. Am 20. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer die Abholungsfrist bis 13. März 2023 verlängert und den Einspracheentscheid letztlich am 10. März 2023 am Postschalter entgegengenommen. Aufgrund der sogenannten Zustellfiktion sei der Entscheid am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 14. Februar 2023 als am 21. Februar 2023 zugestellt zu betrachten. Vor diesem Hintergrund habe, so das kantonale Gericht abschliessend, die dreissigtägige Beschwerdefrist am 22. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 23. März 2023 geendet, weshalb die am 15. April 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet und daher darauf nicht einzutreten sei.  
 
3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen kein anderes Ergebnis herbeizuführen. So ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie in Bezug auf den Einspracheentscheid von einer am 21. Februar 2023 fingierten Zustellung ausgegangen ist, Bundesrecht verletzt haben soll. Entgegen dem Beschwerdeführer ist Art. 38 ATSG im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid) durchaus einschlägig (vgl. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG). Weiter besteht in Bezug auf einen ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG) bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach der empfangenden Person gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein "neues Postverfahren" behauptet, bei ihm zu Hause habe kein Zustellungsversuch stattgefunden, vermag er diese Vermutung nicht umzustossen. Da er drei Einsprachen (die letzte datiert vom 11. Januar 2023) erhoben hatte, ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass er mit der Zustellung des Entscheids (der nur einen Monat nach der letzten Einsprache erfolgte) rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen). In der Beschwerde wird ausserdem übersehen, dass die Zustellfiktion auch zum Tragen kommt, wenn, wie hier geschehen, der Adressat der Post einen Auftrag auf Verlängerung der Abholfrist erteilt; ein derartiges Vorkehren führt nicht zu einer Fristverlängerung (BGE 141 II 429; 134 V 49 E. 4).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber