2C_179/2023 04.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_179/2023  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Blaw Romaine de Rivaz und Olga Tamagni, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenverlegung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2023 (VB.2022.00660). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geboren 1976) ist ghanaischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit der ebenfalls aus Ghana stammenden C.________ (geboren 1988) gingen drei Kinder hervor. Am 15. Januar 2016 heiratete das Paar in Kumasi, Ghana. 
Im Juli 2019 stellte B.________ ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Ehefrau, welches das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. November 2020 abwies. Die dagegen von B.________ erhobenen Rechtsmittel blieben auf kantonaler Ebene erfolglos. Mit Urteil vom 28. September 2022 (2C_995/2021) hiess demgegenüber das Bundesgericht die Beschwerde von B.________ gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück. 
 
B.  
Im November 2022 nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren wieder auf. Mit Verfügungen vom 14. November 2022 und 13. Januar 2023 forderte es B.________ bzw. dessen Vertreter MLaw A.________ auf, aktuelle Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Ehepaars einzureichen. Am 18. November 2022 und am 7. Februar 2023 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht entsprechende Unterlagen ein. 
Mit Urteil vom 2. März 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. Die Gerichtskosten auferlegte es im Umfang von Fr. 1'000.-- A.________ und im Übrigen dem Migrationsamt. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, ihm seien in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils keine Gerichtskosten zu überbinden. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das kantonale Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).  
 
1.1. Angefochten ist der Kostenpunkt des kantonalen Rückweisungsurteils. Die Vorinstanz überband die Verfahrenskosten (teilweise) dem Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei, sondern als Rechtsvertreter teilnahm. Fraglich ist, ob ein Endentscheid (Art. 90 BGG), ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder ein Vor- und Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) vorliegt. Die Qualifikation des Anfechtungsobjekts hat Auswirkungen auf die Eintretensvoraussetzungen.  
 
1.1.1. Der Endentscheid (Art. 90 BGG) beendet das Verfahren durch eine abschliessende materielle oder prozessuale Beurteilung (BGE 141 III 395 E. 2.2; 133 V 477 E. 4.1.1).  
Ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) stellt eine Variante des Endentscheids dar. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2.1). 
Der End- und der Teilentscheid sind ohne weiteres zulässige Anfechtungsobjekte im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
1.1.2. Ein Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, ist in der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes ein Vor- und Zwischenentscheid (Art. 92 f. BGG; BGE 147 III 451 E. 1.2; 139 V 42 E. 2.3; 133 V 477 E. 4.1.3). Betrifft der Zwischenentscheid weder Zuständigkeit noch Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG), ist er einzig nach Massgabe von Art. 93 BGG an das Bundesgericht weiterziehbar. Die Anfechtbarkeit hängt davon ab, dass der Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 147 III 159 E. 4.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; 142 III 798 E. 2.2), oder dass das Bundesgericht durch Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 426 E. 1.3.2).  
 
1.1.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2).  
Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E. 1aa; vgl. auch 133 V 645 E. 2.1). 
 
1.1.4. Der zu beurteilende Kostenentscheid erging zwar zusammen mit einem Rückweisungsentscheid in der Sache. Der zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführer war jedoch bis zum Erlass des Rückweisungsentscheids weder materiell noch prozessual am Rechtsverhältnis beteiligt. Erst die Kostenauflage durch das kantonale Gericht begründete ihm gegenüber ein Rechtsverhältnis. Auf diese Konstellation ist die Definition des Teilentscheids, die von der objektiven und subjektiven Klagehäufung ausgeht (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.3; GRÉGORY BOVEY, a.a.O., N. 9 und N. 19 zu Art. 91 BGG), nicht anwendbar. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Urteil beruht auf einem eigenständigen und neu begründeten Rechtsverhältnis. Somit liegt von vornherein kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG vor.  
 
1.1.5. Die Rückweisung stellt im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem verfahrensabschliessenden Entscheid dar. Vielmehr entschied das kantonale Gericht ihm gegenüber erstmals und definitiv über die Kostenauflage. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Ausgangskonstellation, wie sie der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.1.3 hiervor) zugrunde liegt.  
Weiter fehlt ein innerer Zusammenhang zwischen der Kostenauflage und dem Rückweisungsentscheid in der Hauptsache. Die Gutheissung der Beschwerde von B.________ und die Kostenauflage sind in keiner Weise materiell-rechtlich oder prozessual verknüpft: Das kantonale Gericht begründete die Kostenauflage ausschliesslich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 4.1). Fehlt demnach der innere Zusammenhang zwischen Kostenauflage und Rückweisungsentscheid, entfällt die Problematik einer Überprüfung der Rückweisung über den Umweg der Anfechtung des Kostenpunkts (E. 1.1.3 hiervor). 
Soweit die Qualifikation der Kostenregelung als Zwischenentscheid auf der Überlegung beruht, diese könne von den Parteien ohne Rechtsverlust zu einem späteren Zeitpunkt angefochten werden (E. 1.1.3 hiervor), lässt sich diese Begründung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als bei einer an der Hauptsache beteiligten Verfahrenspartei ist beim Beschwerdeführer nicht sichergestellt, dass er am weiteren Verfahrensgang partizipiert. Seine Beteiligung am Prozessrechtsverhältnis, das der Hauptsache zugrunde liegt, beruht auf der privatrechtlichen Beziehung zu seiner Mandantschaft. Im Zeitpunkt des erneuten Entscheids der Vorinstanz des kantonalen Gerichts ist der Beschwerdeführer daher nicht mit Gewissheit an der Streitigkeit beteiligt. Die Behörde, an die zurückgewiesen wurde, müsste den Beschwerdeführer unter Umständen eigens in das Verfahren einbeziehen. Im Unterschied zu den Parteien, die von Beginn weg am Verfahrensrechtsverhältnis beteiligt sind, kann die Rechtsprechung zur Anfechtung der Kostenregelung bei Rückweisungsentscheiden (E. 1.1.3 hiervor) demnach zu einer wenig praktikablen Ausgangslage vor der Instanz führen, die erneut entscheiden muss. 
Aus diesen Gründen liegt gegenüber dem Beschwerdeführer ein selbständig anfechtbarer Endentscheid (Art. 90 BGG) vor, welcher die Kostenauflage umfasst. 
 
1.2. Die Beschwerde betrifft im Übrigen eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), fällt unter keinen gesetzlichen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) und wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Das Rechtsmittel ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteil 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorliegend in französischer Sprache verfasst. Dies ist zulässig. Vor dem kantonalen Gericht war jedoch Deutsch die Verfahrenssprache, weshalb das bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache ergeht, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er verstehe Deutsch nicht (vgl. Urteil 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
Die Vorinstanz prüfte in der Hauptsache die Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Art. 43 Abs. 1 AIG für B.________ und C.________. Sie holte eine telefonische Auskunft beim vormaligen Arbeitgeber von B.________ ein (Aktennotiz vom 13. Februar 2023) und kam auf dieser Grundlage zum Ergebnis, die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars seien zu wenig klar. Daher wies die Vorinstanz die Sache zur weiteren Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation an das Migrationsamt zurück. Die Gerichtskosten überband das kantonale Gericht gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (175.2 LS; VRG/ZH) im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer. Es erwog, dieser habe durch sein prozessuales Verhalten, insbesondere durch die unvollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes in den Eingaben vom 19. November 2022 und 7. Februar 2023, unnötigen Aufwand verursacht. 
 
4.  
Das kantonale Gericht räumte dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Möglichkeit ein, sich zur Kostenauflage zu äussern. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). 
 
4.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4).  
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1). 
Dieser von der Lehre als "Überraschungsverbot" (ARTHUR BRUNNER/MARCO ZOLLINGER, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, SJZ 22/2022, S. 1077 ff., S. 1081; vgl. auch PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. 2, 3. Aufl. 2011, S. 321; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 29 BV) bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten. Die normative Unbestimmtheit ist verfahrensrechtlich gleichsam zu kompensieren (BGE 127 V 431 E. 2b/cc; 109 Ia 284 E. 4d). Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2b/cc; Urteil 5A_109/2018 vom 20. April 2018 E. 4.1; vgl. auch BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). 
 
4.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte ein mit der dargelegten innerstaatlichen Praxis vergleichbares "Überraschungsverbot" in Streitigkeiten, die in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Für sie gilt das Prinzip der kontradiktorischen Verfahrensführung ("principe du contradictoire"). Dieses verpflichtet das Gericht, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es seinen Entscheid auf eine nicht von ihnen vorgebrachte Argumentation stützen will (Urteile des EGMR Cepek gegen Tschechien vom 5. September 2013 [Nr. 9815/10], § 45; Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gegen die Schweiz vom 22. Januar 2019 [Nr. 65048/13], § 41). Entscheidend ist, ob die Parteien durch das Verhalten des Gerichts überrascht ("prise au dépourvu") werden (Urteile des EGMR Cepek gegen Tschechien, § 48; Vegotex International S.A. gegen Belgien vom 3. November 2022 [Nr. 49812/09], § 135; Clinique des Acacias und andere gegen Frankreich vom 13. Oktober 2005 [Nr. 65399/01, 65405/01, 65407/01], § 43). Der Gerichtshof misst dem kontradiktorischen Aspekt besondere Bedeutung zu, wenn es um die Kostenfolgen eines Entscheids geht. Auch wenn es sich um einen Nebenpunkt handelt und das Gericht nicht verpflichtet ist, alle Gesichtspunkte umfassend zu diskutieren, muss das Verfahren auch in diesem Punkt kontradiktorisch im Sinn der Konvention bleiben ( Cepek gegen Tschechien, § 49; Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gegen die Schweiz, § 42).  
 
4.3. Das vorinstanzliche Verfahren fiel vorliegend nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch zum Gegenstand hatte (Urteile des EGMR Tatar gegen die Schweiz vom 14. April 2015 [Nr. 6569/12] § 61; Y.L. gegen die Schweiz vom 26. September 2017 [Nr. 53110/16] § 34). Auch die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers begründet keine zivil- oder strafrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. für Disziplinarmassnahmen BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 5). Die dargestellte Rechtsprechung des EGMR ist damit zumindest nicht unmittelbar anwendbar. In ihrem Kerngehalt deckt sie sich allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV. In Anwendung dieser Praxis erweist sich die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als begründet.  
 
4.3.1. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH verankert das Verursacherprinzip im Kostenrecht und räumt den Behörden einen weiten Ermessensspielraum bei der Kostenliquidation ein (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 42 zu § 13 VRG/ZH). Dieser weite Ermessensspielraum ist geeignet, aus Sicht der Parteien zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen "Überraschungsentscheid" zu führen.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer war, wie bereits ausgeführt (E. 1 hiervor), nicht Partei des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses. Als Nicht-Partei musste er im Prinzip nicht damit rechnen, mit Verfahrenskosten belastet zu werden. Es entspricht einem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass Drittpersonen nur ausnahmsweise Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. BGE 143 II 467 E. 2.6; 141 III 426 E. 2.3; 121 IV 317 E. 4; Urteil 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2). Insofern war die Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH zulasten des Beschwerdeführers nicht vorhersehbar.  
 
4.3.3. Das kantonale Gericht wirft dem Beschwerdeführer im Kern vor, nicht für einen einwandfreien Informationsfluss zwischen ihm, dem Gericht und den Verfahrensparteien gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dieser Informationsfluss liege nicht allein in seinem Verantwortungsbereich. Als Rechtsvertreter kann der Beschwerdeführer dem Gericht nur jene Informationen weitergeben, die er von seiner Mandantschaft erhält. Diese Problematik wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort thematisiert. Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, sich zu den tatsächlichen Umständen des beanstandeten Informationsflusses zu äussern. Deshalb ist das rechtliche Gehör auch in seiner Funktion als Instrument der Sachverhaltsaufklärung tangiert. Dadurch unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von anderen Konstellationen, in denen ein Gericht ohne Gehörsgewährung eine disziplinarische Sanktion verhängen darf, soweit sich das zu ahndende Verhalten bereits aus den Akten ergibt (BGE 111 Ia 273 E. 2c; Urteile 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.5; 4P.19/2004 vom 21. April 2004 E. 3.1; vgl. auch für das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes RES NYFFENEGGER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 60 VwVG; ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 60 VwVG).  
 
4.3.4. Demnach treffen im zu beurteilenden Fall drei Elemente zusammen, die je für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sprechen: Die normative Unbestimmtheit des anwendbaren Rechtssatzes (E. 4.3.1 hiervor), der Ausnahmecharakter der angewendeten Kostenregelung (E. 4.3.2 hiervor) und die tatsächlichen Unklarheiten (E. 4.3.3. hiervor). Daher hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen müssen, sich zu einer allfälligen Kostenauflage vorab zu äussern.  
 
4.4. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Art. 29 Abs. 2 BV, was grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde führt (BGE 144 I 11 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann von einer Rückweisung jedoch abgesehen werden, wenn diese zu einem reinen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; 137 I 195 E. 2.3.2). So verhält es sich vorliegend mit Blick auf das Nachfolgende (E. 5).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet zu haben. 
 
5.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 III 564 E. 4.1; Urteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Der von der Vorinstanz angewendete § 13 Abs. 2 VRG/ZH hat folgenden Wortlaut: "Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden". Gemäss kantonaler Lehre verankert Satz 2 dieser Bestimmung das Verursacherprinzip (E. 4.3.1 hiervor). Danach können Verfahrenskosten ausnahmsweise dem Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn dieser unnötige Kosten verursacht, z.B. weil er die elementare Sorgfalt im Verfahren vermissen lässt (PLÜSS, a.a.O., N. 60 zu § 13 VRG/ZH). Zu denken ist bspw. an einen Rechtsvertreter, der ohne Vertretungsvollmacht prozessiert oder den Behörden mehrfach eine bereits rechtskräftig beurteilte Rechtsfrage unterbreitet (PLÜSS, a.a.O., N. 60 zu § 13 VRG/ZH).  
 
5.3. Die Vorinstanz begründet die Kostenpflicht mit "unvollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit" von B.________. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass das kantonale Gericht die Erwerbs- und Einkommenssituation zwischen September 1999 und März 2021 gestützt auf die Akten nachvollziehen konnte. Ab Oktober 2022 nahm B.________ eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Zur Dokumentation der neuen Einkommenssituation reichte der Beschwerdeführer für B.________ eine (selbst erstellte) Lohnabrechnung für den Monat Januar 2023 ein. Die Vorinstanz erachtete diese Selbstdeklaration nicht als hinreichend aussagekräftig (angefochtenes Urteil E. 2.3.4). Zugleich stellt sie aber fest, dass B.________ in der Zeitspanne von Mai 2020 bis 30. Januar 2023 sämtliche im Betreibungsregisterauszug vermerkte Schulden tilgen konnte und überdies per 17. November 2022 über ein Kontoguthaben von Fr. 175'000.00 verfügte (angefochtenes Urteil E. 2.3.3).  
 
5.4. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist begründet. Es kann offenbleiben, ob überhaupt Mehrkosten im Sinn von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH entstanden sind, was der Beschwerdeführer bestreitet. Die Kostenauflage gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH steht jedenfalls mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und erweist sich im Ergebnis als unhaltbar. Zum einen ist der von der kantonalen Lehre angeführte Hauptanwendungsfall von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH - die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten durch einen Rechtsvertreter mit nachteiligen Kostenfolgen für die Mandantschaft - offensichtlich nicht gegeben, zumal das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg für B.________ führte. Zum anderen wirkte der Beschwerdeführer durchaus an der Feststellung des Sachverhalts mit. Wie er zutreffend vorbringt, erstattete er zwei Eingaben an das kantonale Gericht und reichte diverse Dokumente ein. Der Vorinstanz lagen gemäss eigenen Feststellungen hinreichende Angaben über die aktuelle (inzwischen bereinigte) Schuldensituation sowie zum Vermögensstatus von B.________ vor. Die Einkommensverhältnisse bis März 2021 waren ebenfalls belegt. Die im Oktober 2022 erfolgte berufliche Neuorientierung dokumentierte der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ausschliesslich mit einer Lohnabrechnung für Januar 2023, sondern überdies mit einer Erfolgsrechnung für die Unternehmung von B.________ für die Monate Oktober bis Dezember 2022 (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage dem Beschwerdeführer "unvollständige Angaben zur Erwerbstätigkeit" von B.________ vorwirft, übergeht sie wesentliche Sachverhaltselemente und wendet § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH willkürlich an.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist entsprechend aufzuheben. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (E. 1.2 hiervor).  
 
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat - entgegen seinem Antrag - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Er liess sich letztinstanzlich durch zwei nicht im Anwaltsregister eingetragene Personen vertreten. Inwiefern ihm Kosten entstanden sind, legt er nicht dar. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Entschädigung zusprechen kann, sind hier nicht erfüllt (vgl. Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; Urteil 1C_464/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 9).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti