5D_99/2023 27.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_99/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. April 2023 (BZ 23/001). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 10. November 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Strafbefehl vom 4. März 2022. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. April 2023 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. 
Am 1. Juni 2023 ist die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und um Rückzug des Strafbefehls und des Zahlungsbefehls. Damit liegt ein hinreichender Beschwerdewille vor. 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sie macht bloss geltend, dass eine zwölfmonatige Frist zwischen zwei Ereignissen überschritten worden sei. Es ist unklar, worauf sie sich damit bezieht. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg