5A_912/2023 13.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_912/2023  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Hauptintervention in einem Lastenbereinigungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. November 2023 (PE230002-O/Z02). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat im Kanton Zürich zahlreiche Verfahren, in welchen er regelmässig bis vor Bundesgericht gelangt. Unter anderem erklärte er am 3. Februar 2022 in einem vor dem Bezirksgericht Uster hängigen Lastenbereinigungsverfahren die Hauptintervention. Hierfür stellte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gegen den dieses Gesuch abweisenden Entscheid erhob er beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde. Gleichzeitig verlangte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Beschluss vom 2. Juni 2023 ab und die hiergegen erhobene Beschwerde blieb vor Bundesgericht erfolglos (Urteil 5A_459/2023 vom 7. September 2023). 
Darauf stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht sogleich ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in welchem er primär Kritik am bundesgerichtlichen Urteil übt und die Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als willkürlich bezeichnet. Mit Beschluss vom 28. November 2023 wies das Obergericht das Gesuch erneut ab und mit Beschwerde vom 2. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Beschlusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den vom Obergericht einverlangten Kostenvorschuss und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, das frühere Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer seine gerichtsnotorisch komplexen Vermögensverhältnisse nicht beleuchtet habe, und er tue dies auch im erneuten Gesuch nicht; die neuen Vorbringen betreffend die angebliche Familienwohnung in U.________ seien nicht nachvollziehbar und es bleibe unerfindlich, weshalb der Erlös aus deren Verwertung ihm zukommen und inwiefern dies die komplexen Vermögensverhältnisse aufhellen sollte. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Sache selbst und macht im Übrigen geltend, dass die Gerichtskosten beim Betreibungsamt deponiert seien, weshalb für das Beschwerdeverfahren kein Kostenschuss verlangt werden dürfe. Er müsste indes darlegen, inwiefern er vor Obergericht seine komplexen Vermögensverhältnisse umfassend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt hätte, so dass seine Prozessarmut als belegt zu erachten gewesen wäre und ihm unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Dies tut er nicht, wenn er behauptet, von einer solchen Darlegung befreit zu sein, weil der Erlös aus der Verwertung der Familienwohnung ihm zustehen werde und damit alle Gerichtskosten abgedeckt seien. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht U.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli