1P.369/2001 04.10.2001
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
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4. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
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In Sachen 
B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Nichtzulassung der Anklage, 
hat das Bundesgericht 
in Erwägung, 
 
dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat, 
 
dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen, 
 
dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG), 
 
dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist, 
 
dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), 
 
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint, 
 
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden, 
im Verfahren nach Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. Oktober 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: