7B_162/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_162/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Mai 2023 (51/2023/22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 29. Dezember 2021 im Zusammenhang mit einer gegen die Lebenspartnerin von A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A.________ vorläufig festgenommen und dem kantonalen Gefängnis Schaffhausen zugeführt. Er wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen und erhob im Nachgang verschiedene Vorwürfe, namentlich gegen Funktionäre der Schaffhauser Polizei und Mitarbeitende des kantonalen Gefängnisses. Es wurden im weiteren Verlauf mehrere Strafverfahren eröffnet, sowohl gegen A.________ als Beschuldigten (unter anderem das Verfahren ST.2022.87), als auch mit A.________ als Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger (unter anderem das Verfahren ST.2023.203). 
Am 10. März 2023 überbrachte A.________ der Staatsanwaltschaft eine mit "Verschiedene Strafanträge und Strafanzeigen" betitelte Eingabe. Darin führte er 67 Sachverhalte an, in welchen Funktionäre der Schaffhauser Polizei, Mitarbeitende des kantonalen Gefängnisses sowie diverse Staatsanwälte sich aus seiner Sicht strafbar gemacht hätten. 
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 17. März 2023 die Sistierung des in der Folge eröffneten Verfahrens ST.2023.786 bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden Strafverfahren ST.2022.87 (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) und ST.2023.203 (betreffend Unterdrückung von Urkunden). 
 
B.  
Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, der Beschwerdeentscheid und die Sistierungsverfügung seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen" und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, "den Beweisantrag zu bearbeiten". Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer repliziert und hält dabei an seinen bisherigen Ausführungen fest. 
Es wurde die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend Sistierung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid und macht der Beschwerdeführer keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (formelle Rechtsverweigerung oder Verweigerung eines Entscheids) geltend, sondern die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der Anwendung des Strafverfahrensrechts, so muss die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, d.h. die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, erfüllt sein (BGE 134 IV 43 E. 2; Urteil 1B_264/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 V 26 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, sondern einzig eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Damit obliegt es ihm, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Dem kommt er nicht nach und der nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt auch nicht auf der Hand. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.  
 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger