8C_584/2022 19.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_584/2022  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2022 (UV.2022.00133). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen, 
dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2022 gerichtete Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, anders als in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, stehe gegen die Verfügung zunächst der Einspracheweg offen, ehe das kantonale Gericht angerufen werden könne; die Sache werde daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen darlegt, weshalb sie an einer Versicherungsleistungen auslösenden Berufskrankheit leiden soll, 
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel