6B_423/2023 24.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_423/2023  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Erpressung und Beschimpfung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Februar 2023 (SK 22 460). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 17. Februar 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Beschimpfung und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen fest. Zudem erklärte es den Beschwerdeführer schuldig der versuchten Erpressung und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es regelte überdies die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_1513/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4 mit Hinweis). 
 
4.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht seine Verurteilung und macht sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung geltend. Dabei beschränkt er sich allerdings lediglich darauf, zu behaupten, die Gerichte hätten seine Aussagen nicht korrekt wiedergegeben und ihn für etwas verurteilt, was er nicht getan habe; sie hätten einer Zeugin geglaubt, die Unwahrheiten erzählt und sich vor Gericht total widersprochen habe. Damit erschöpfen sich seine Ausführungen in einer pauschalen und rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die unzulässig ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich eine Verfassungsverletzung nicht mit reinen Behauptungen und Willkür nicht mit der Darlegung der bloss eigenen Sicht auf die Sachlage begründen lässt. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig. Weshalb und inwiefern das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerdeeingabe folglich nicht im Ansatz entnehmen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill