4D_68/2024 05.06.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_68/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2024 (PD240008-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer machte am 8. November 2023 beim Mietgericht des Bezirks Horgen eine Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände sowie Bezahlung einer Forderung gegen den Beschwerdegegner anhängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich. In der Folge schrieb das Mietgericht das Verfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2024 ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.-- fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und nahm vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung Vormerk. 
Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2024 (Postaufgabe am 6. Mai 2024) beim Bundesgericht Beschwerde. 
Am 22. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
2.  
Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 800.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeschrift vom 5./6. Mai 2024 keine sachdienlichen Verfassungsrügen gegen das angefochtene Urteil, mit denen er sich in hinreichender Weise mit dessen Begründung auseinandersetzen und darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht mit seinem gestützt darauf gefällten Entscheid inwiefern verletzt haben soll. 
Die Beschwerde genügt damit den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos. 
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer