7B_557/2023 29.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_557/2023  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. August 2023 (BKBES.2023.85). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige von A.________ gegen die Sozialregion Unteres Niederamt betreffend falsches Zeugnis, Gutachten oder falsche Übersetzung nicht an die Hand. Im Rahmen des hiergegen von A.________ angestrengten kantonalen Beschwerdeverfahrens hat der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 17. August 2023 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen und im Weiteren verfügt, dass A.________ bis am 7. September 2023 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten hat. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 6. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Vorinstanz hielt fest, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sozialregion Unteres Niederamt mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut seien und somit dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen würden. Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügten, hafte im Kanton Solothurn gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes der Staat. Der Geschädigte könne die Person nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche eines Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten beurteilten sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und seien demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend würde ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers nach dem Verantwortlichkeitsgesetz beurteilt. Eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage des Beschwerdeführers würde sich unter diesen Umständen als aussichtslos erweisen. Aus diesem Grund könne ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Dass ein Fall vorliegen würde, welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, Opfer eines Gewaltdelikts geworden zu sein, das unter das Folterverbot fallen könnte. 
Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit sich die Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand - und nicht auf die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung - beziehen, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu äussert er sich jedenfalls nicht und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt gänzlich. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler