7B_552/2023 31.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_552/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau 
vom 26. Juli 2023 (ZM.2023.155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch den Handel und Konsum von Marihuana. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung des am 24. Mai 2023 beschlagnahmten Mobiltelefons, von welchem A.________ gleichentags die Siegelung verlangte. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, das am 24. Mai 2023 sichergestellte Mobiltelefon zu entsiegeln und zu durchsuchen. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. August 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. Urteile 1B_465/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2, 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
 
1.3. Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu allfälligen Geheimhaltungsinteressen. Das Zwangsmassnahmengericht befand, dass folglich davon ausgegangen werden könne, dass vorliegend das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung gegenüber einem allfälligen, nicht genauer spezifizierten Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vorgehe.  
 
1.4. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer einzig fest, ihm drohe einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen, ohne diese zu substanziieren. Derart pauschale Behauptungen begründen rechtsprechungsgemäss keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig.  
 
1.5. Soweit sich die Beschwerde im Hauptpunkt gegen den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten hinreichenden Tatverdacht richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. Urteile 1B_465/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.3.3; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.6. Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier