8C_29/2024 19.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_29/2024  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Familienzulagekasse des Wallis CIVAF, Avenue de Pratifori 27, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. November 2023 (S1 23 60). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Januar 2024 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. November 2023 an A.________ ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. November 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 5. Januar 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Sozialmedizinischen Zentrum der Region Siders, Siders, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel