7B_486/2023 02.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_486/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen "Untätigkeit, Verschleppung etc."); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2023 (BK 23 317). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 14. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das vom Beschwerdeführer gegen nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. die Parlamentsdienste eingeleitete Strafverfahren wegen "Untätigkeit, Verschleppung usw." nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. August 2023 ab, soweit es auf sie eintrat. 
Mit Eingabe vom 17. August 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache "zur Berichtigung". Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Obergerichts in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie weist zahlreiche, verschiedenartige Hervorhebungen (fett, kursiv, Grossbuchstaben, teilweise in Kombination) auf und bezichtigt einen nicht namentlich genannten Richter eines Betrugsversuchs am Staat, da ihm Kosten auferlegt worden seien. Damit weist die Beschwerde deutliche querulatorische Tendenzen auf (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich ferner nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer nimmt zwar der Form nach Bezug auf den angefochtene Beschluss, setzt sich jedoch nicht mit der Hauptbegründung der Vorinstanz auseinander. Im Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, er habe sich in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandergesetzt, hält er lediglich fest, damit mache sich die Vorinstanz eines "Verstosses gg mein rechtliches Gehör strafbar, indem diese [...] vorsätzlich unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Sachverhalte [den] Beschluss begründet" (sic). Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde genügt insgesamt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément