8C_433/2023 25.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_433/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2023 (AL.2022.00318). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1973 geborene A.________ war seit der Gründung der B.________ AG im Dezember 2008 Verwaltungsrat der Gesellschaft und Hauptaktionär. Ab 1. Januar 2015 war er als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig und ab 5. Mai 2015 amtete er als Präsident des Verwaltungsrates. Am 20. Mai 2022 verkaufte er seine 521 Aktien. Nachdem die Arbeitgeberin seine Arbeitsstelle als Geschäftsführer am 30. Mai 2022 per 31. Mai 2022 gekündigt hatte, meldete er sich am 31. Mai 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) U.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2022. Mit Tagebucheintrag vom 1. September 2022 wurde er im Handelsregister des Kantons Zürich als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG gelöscht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte in der Folge einen Anspruch des A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2022 unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.________ AG (Verfügung vom 5. September 2022). Daran hielt sie nach ergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 fest. 
Am 11. November 2022 liess A.________ das Einzelunternehmen C.________ im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen. Rückwirkend per 1. November 2022 meldete er sich schliesslich am 1. Dezember 2022 von der Arbeitslosenversicherung ab. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2022 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 13. April 2023). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils sei die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung zu bestätigen. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts, namentlich die konkrete Beweiswürdigung (in BGE 148 V 397 nicht publ. E. 2 des Urteils 8C_326/2022), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren Dokumente ins Recht, die sich mehrheitlich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befinden. Bei den anderen Unterlagen, die vor Bundesgericht erstmals eingereicht werden, handelt es sich sodann teils um unechte, teils um echte Noven. Da der Beschwerdeführer allerdings mit keinem Wort begründet, weshalb diese Noven ausnahmsweise zulässig sein sollten, sind weitere Ausführungen zur Frage, ob und allenfalls inwieweit sie berücksichtigt werden können, obsolet. Im Übrigen sind diese Dokumente gar nicht entscheidwesentlich.  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 verneinte. 
 
4.  
Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Im angefochtenen Urteil wird in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 weiterhin - im Sinne einer arbeitgeberähnlichen Person - an den Entscheidungen der B.________ AG beteiligt gewesen sei. Am definitiven Austritt aus dem Unternehmen würden sich unter anderem deshalb massgebliche Zweifel aufdrängen, weil bei erfolgreicher Finanzierung eine Wiederaktivierung der Geschäfte mit neuerlicher Anstellung von Mitarbeitenden und Weiterführung der Projekte im Raum gestanden habe. Dass der Beschwerdeführer als einziger in der Lage sei bzw. wäre, diese Projekte voranzubringen, liege nahe, habe er doch die B.________ AG während Jahren als alleiniger Geschäftsführer bei einem Jahreslohn von zuletzt Fr. 245'459.- und in Personalunion mit seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär geführt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren Umstände (so sei die Gesellschaft noch immer nicht liquidiert worden, ihr Domizil sei weiterhin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und zwar explizit auf seinen Namen als Empfänger der Post im Handelsregister eingetragen etc.) könne die Gefahr einer missbräuchlichen Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung nicht ausgeschlossen werden. Die nach Aufgabe der formellen Organstellung im Mai 2022 faktisch weiterbestehende Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Unternehmen erweise sich als zu eng und ein allfälliger Austritt sei für aussenstehende Dritte zu wenig erkennbar gewesen.  
 
5.2. Die letztinstanzlich hiergegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers ändern nichts an der vom kantonalen Gericht bestätigten Leistungsablehnung. Soweit er auf die Überschuldung des Unternehmens hinweist, hat bereits das kantonale Gericht zutreffend vermerkt, dass eine solche kein taugliches Kriterium dafür ist, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen. Auf die im Urteil in diesem Zusammenhang erwähnte Tatsache, dass der damalige Verwaltungsrat und nachmalige Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, D.________, der geldgebenden Bank mit Mail vom 24. Mai 2022 vorgeschlagen habe, die Gesellschaft "für die nächsten drei Monate so stehen bleiben zu lassen", um diese, falls die Finanzierung in den USA erfolgreich sei, wieder zu aktivieren und die Projekte weiterzuführen, andernfalls zu liquidieren, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Den vorinstanzlich hervorgehobenen Umstand, dass dem Handelsregister auch "bis anhin" kein Liquidationsbeschluss mitgeteilt worden sei, kommentiert er ebenfalls nicht weiter. Stattdessen rügt er, es seien die Komplexität des Einzelfalls nicht berücksichtigt und der mögliche Missbrauch nicht konkret benannt worden. Dabei übersieht er allerdings, dass die Vorinstanz die einzelnen Indizien sehr wohl aufführt und begründet, weshalb sie in der Gesamtsicht dazu führen, ein Missbrauchsrisiko zu bejahen. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
Es erübrigt sich, auf die weiteren, von vornherein nicht stichhaltigen Vorhalte und die dazu aufgelegten Noven einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch aus dem Einwand, das Urteil C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3 sei nicht korrekt angewendet worden, weil der Beschwerdeführer nicht Liquidator sei, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abweichend zum Sachverhalt, der dem von ihm zitierten Urteil zugrunde liegt, war hier die Liquidation der B.________ AG in der relevanten Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 unbestrittenermassen noch nicht einmal beschlossen worden. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollte (vgl. E. 1 hiervor). Folglich hat es bei der durch das angefochtene Urteil bestätigten Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 sein Bewenden. 
 
7.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Deshalb wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das kantonale Gerichtsurteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz