2F_3/2024 21.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_3/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Justizleitung, 
Nordring 8, 3013 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Januar 2024 (2C_8/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH und B.________ gelangten am 8. November 2023 mit einer Schadenersatzklage aus Staatshaftung an die Finanzdirektion des Kantons Bern und machten Haftungsansprüche in der Höhe von Fr. 142'335.-- im Zusammenhang mit einer angeblich fehlerhaften Ausweisung aus einer Wohnung (sog. Exmission) geltend. Die Finanzdirektion leitete die Eingabe an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern weiter, die sie am 13. November 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung übermittelte.  
Ein von der A.________ GmbH und B.________ eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren wies der Abteilungspräsident i.V. betreffend die A.________ GmbH am 20. November 2023 ab. Zudem forderte er B.________ auf, sein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfassend zu begründen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_656/2023 vom 28. November 2023). Gleich verhielt es sich mit einem Revisionsgesuch gegen dieses Urteil (vgl. Urteil 2F_27/2023 vom 14. Dezember 2023). 
 
1.2. Mit Urteil vom 28. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Klage im Staatshaftungsverfahren ab.  
 
1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_8/2024 vom 16. Januar 2024 mangels hinreichender Begründung und aufgrund des teilweise ungebührlichen Inhalts nicht ein (Art. 42 Abs. 2, Art. 42 Abs. 6 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4. Die A.________ GmbH und B.________ gelangen mit Eingabe vom 8. Februar 2024 an das Bundesgericht und ersuchen um Revision des Urteils 2C_8/2024 vom 16. Januar 2024.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).  
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.  
Die Gesuchsteller berufen sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie von Art. 122 lit. c BGG
 
3.1. Art. 121 lit. c BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.  
Wird auf ein Rechtsmittel - wie im zu revidierenden Urteil - nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht materiell beurteilt. In solchen Konstellationen liegt kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2; 2F_28/2022 vom 1. September 2022 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. c BGG, die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1). 
 
3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils zudem beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_26/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.4; 2F_10/2022 vom 15. März 20233 E. 3.5).  
Die Gesuchsteller legen nicht konkret dar, welche erheblichen Tatsachen das Bundesgericht nicht berücksichtigt haben soll, sondern beschränken sich darauf, zu behaupten, dass ihre Beschwerde im Verfahren 2C_8/2024 hinreichend begründet gewesen sei. Im Übrigen erschöpft sich die Eingabe in pauschaler Kritik am zu revidierenden Urteil bzw. an den diesem vorausgegangenen Entscheiden sowie am Bundesgericht und an der Justiz im Allgemeinen. Damit genügt das Revisionsgesuch den Begründungsanforderungen in diesem Punkt nicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 lit. d BGG). 
 
3.3. Soweit sich die Gesuchsteller ferner auf Art. 122 BGG berufen, ist festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund nicht zur Rüge der Verletzung der EMRK offen steht, sondern nur in Betracht kommt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 2F_1/2023 vom 23. März 2023 E. 3.4; 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4).  
 
3.4. Weitere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht rechtsgenüglich vorgebracht. Insbesondere sind die pauschalen Vorwürfe an die Abteilungspräsidentin, die im Verfahren 2C_8/2024 als Einzelrichterin entschieden hat, nicht geeignet, eine allfällige Verletzung von Ausstandsvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. a BGG darzutun.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov