9C_35/2024 23.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_35/2024  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stiftung Krankenkasse Wädenswil, 
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2023 (KV.2023.00015). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Januar 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass insbesondere eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach für sämtliche Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sowohl die jeweiligen Rechnungen als auch die hernach ergangenen Mahnungen aktenkundig seien, der Beschwerdeführer bei Unklarheiten hätte Einsicht in diese Akten beantragen können und die blosse Behauptung der Begleichung von Teilforderungen nicht genüge, 
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Darlegungen zu der Befugnis von Krankenversicherern zur Beseitigung von Rechtsvorschlägen sowie zu der teilweise nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten ebenso wenig genügt wie der Einwand, er habe im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung im Internet nicht auffinden können, 
dass mit Blick auf die ungenügende Begründung offen bleiben kann, inwiefern in dem rein kassatorisch gestellten Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils überhaupt ein rechtsgenüglicher Antrag erblickt werden könnte (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner