7B_882/2023 29.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_882/2023  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2023 (BES.2023.77). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 14. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin beim Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt. Letzterer erläuterte dem Beschwerdeführer am Folgetag, dass er keine persönlichen Gespräche zur Aufnahme einer Strafanzeige durchführe und wie eine solche erstattet werden könne. Am 20. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den am 7. November 2014 gestellten Strafantrag wegen Betrugs und Verleumdung gegen das Management der B.________ AG erneut einreichen wolle. Der Erste Staatsanwalt teilte dem Beschwerdeführer am 27. März 2023 mit, dass der genannte Sachverhalt bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und verwies auf die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014 und vom 21. Mai 2015 sowie diverse Gerichtsverfahren in dieser Sache. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am 29. März 2023 an die Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft, welche diese Eingabe dem zuständigen Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. November 2023 (eingegangen am 13. November 2023) ans Bundesgericht. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
 
3.  
Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der (erneuten) Anzeige des Beschwerdeführers zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt, den er untersucht haben möchte, bereits mehrfach zur Anzeige gebracht, was in Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. Dezember 2014 und 21. Mai 2015 gemündet habe, welche rechtskräftig wurden. Es handle sich um eine abgeurteilte Sache, die Strafverfolgungsbehörden dürften nicht erneut tätig werden, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die neuerliche Strafanzeige nicht eingetreten sei. Hierzu äusserst sich der Beschwerdeführer in seiner einseitigen Beschwerdeschrift nicht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Integrität der Justiz an sich und den zuständigen vorinstanzlichen Richter im Besonderen anzuzweifeln und Korruptionsvorwürfe zu erheben. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément