5D_215/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_215/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahme), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 16. November 2023 (ZSU.2023.220). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen eine im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erlassenen Verfügungsbeschränkung gelangte der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, welches mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss verlangte und darauf hinwies, dass bedürftige Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen könnten. In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein solches Gesuch, welches zufolge mangelnder Darlegung der Bedürftigkeit mit Verfügung vom 16. November 2023 abgewiesen wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen die kantonal letztinstanzliche Verfügung, welche einen nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheid darstellt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und Art. 113 BGG), wobei der nicht wieder gutzumachende Nachteil bei der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich und deshalb nicht speziell nachzuweisen ist. 
 
2.  
Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, der selbständig als Landwirt tätige Beschwerdeführer habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu wenig dargelegt und sich entgegen der expliziten Aufforderung insbesondere nicht zu seinem an die Lebenspartnerin gewährten Darlehen von Fr. 270'586.-- und trotz zweimaliger Aufforderung insgesamt kaum zu seinem Vermögen geäussert; sodann erziele er offenkundig ein weit höheres als das mit Fr. 1'793.-- angegebene Einkommen, da aus den Buchhaltungsbelegen ersichtlich sei, dass er im Jahr 2021 Privatbezüge von rund Fr. 70'000.-- getätigt habe, wobei es nicht Sache des Gerichtes sei, aus einer Unmenge von Kontoauszügen die für die Enkommensbestimmung wesentlichen Belege ausfindig zu machen. 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und schon gar nicht erhebt er Verfassungsrügen, wie dies erforderlich wäre. Vielmehr beschränkt er sich auf die abstrakte Behauptung, angesichts seiner finanziellen Situation habe er ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Übrigen moniert er, das Obergericht verletze den Datenschutz, wenn es entgegen seinen ausdrücklichen Hinweisen die angefochtene Verfügung an die Gegenpartei weitergeleitet habe; dies tut indes nichts zum Anfechtungsgegenstand, ist doch die Kritik von vornherein nicht geeignet, eine verfassungsverletzende Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege darzutun. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli