6B_483/2023 16.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_483/2023  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2023 (UE220315-O/U/HEI). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt am 2. November 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 29. März 2023 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde in Strafsachen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem in weiteren Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 29. März 2023 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO in ihrer Strafrechtsbeschwerde nicht auseinander. Aus ihren Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu ihrem und dem Schutz ihrer Töchter wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill