1D_4/2023 12.06.2023
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1D_4/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Mai 2023 (KE.2023.00003). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 10. November 2022 auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 19. September 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_609/2022 vom 30. November 2022 nicht ein. 
 
2.  
Am 3. Januar 2023 ersuchte A.________ um Erlass der ihm mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2022 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 570.--. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2023 ab. A.________ erhob dagegen am 12. Januar 2023 Rekurs. Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Urteil vom 4. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen, was eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit in jenem Verfahren von vornherein ausschliesse. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht legte dar, unter welchen Voraussetzungen der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten gewährt werden könne und weshalb es vorliegend nicht zu beanstanden sei, dass dem Gesuch nicht entsprochen wurde. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli