Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_135/2022
Urteil vom 29. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 4. Juli 2022 (ZSU.2022.120).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Wohlen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'100.95.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. September 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass seine Ferientage durch die Arbeitslosenversicherung ausbezahlt werden. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts fehlt und der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den Entscheid des Obergerichts verletzt worden sein sollen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg