5D_99/2022 02.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_99/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, vertreten durch die Kreisgerichtskasse St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220114-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Zürich 11 - für Gerichtskosten des Kreisgerichts St. Gallen - definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'700.-- nebst Zins. 
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
 
Dagegen - sowie gegen zwei weitere Beschlüsse (dazu Verfahren 5D_97/2022 und 5D_98/2022) - hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). 
 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung fehlt. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einem Rundumschlag gegen einzelne Personen und die Behörden. Zudem stellt die Beschwerdeführerin Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen und damit unzulässig sind (Aufhebung von weiteren, nicht konkret bezeichneten Entscheiden; Löschung von Betreibungen und Grundbucheinträgen; Rückzahlung von Geldbeträgen; etc.). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg