4D_31/2024 24.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_31/2024  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Stanislava Wittibschlager, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Januar 2024 (RT240008-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 4. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen den Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung für Forderungen von Fr. 300.-- nebst 5% Zins seit 20. Dezember 2022, Fr. 350.-- nebst 5% Zins seit 31. Dezember 2022 und Fr. 350.-- nebst 5% Zins seit 31. Januar 2023 sowie für Betreibungskosten. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab. Es qualifizierte die schriftliche Schuldanerkennung des Beschwerdeführers vom 19. April 2022 als provisorischen Rechtsöffnungstitel. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Februar 2023 seien drei Raten aus der Schuldanerkennung von je Fr. 350.-- fällig gewesen, wobei der Beschwerdeführer eine Rate im Umfang von Fr. 50.-- getilgt habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers einer erpressten Unterzeichnung der Schuldanerkennung oder einer Tilgung der anerkannten Schuld erachtete das Bezirksgericht als nicht glaubhaft gemacht.  
 
1.2. Mit Urteil vom 24. Januar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geführte Beschwerde des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet ab.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Begehren, die Schuldanerkennung als ungültig anfechten zu wollen. Zusätzlich verlangt er von der Beschwerdegegnerin eine Entschuldigung und eine Entschädigung von Fr. 10'000.--.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1) 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). Neue Begehren, mit denen eine Erweiterung des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgt, sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG; 143 III 254 E. 3.1).  
 
2.4. Die Beschwerde erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Er verkennt, dass das bundesgerichtliche Verfahren auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies. Es genügt nicht, vor Bundesgericht die Einwendungen hinsichtlich einer Erpressung durch die Beschwerdegegnerin zu wiederholen und dem Bundesgericht ohne Bezug zum angefochtenen Urteil seine eigene Sicht zum Verlauf und Ende der Beziehung zur Beschwerdegegnerin, zu seinem Gesundheitszustand sowie dem Zusammenhang zur Schuldanerkennung zu schildern.  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands vor Bundesgericht neue Beweismittel einreicht, begründet er nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt, weshalb diese Noven unbeachtlich bleiben. Das neue Begehren des Beschwerdeführers um Entschuldigung und Entschädigung erweitert den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens und ist damit offensichtlich unzulässig.  
 
2.6. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst