7B_281/2022 16.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_281/2022  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Oktober 2022 (SB210339-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war vom 1. November 1997 bis zum 29. Oktober 2010 bei der Bank B.________ AG als Direktionssekretärin angestellt. In dieser Funktion wurde ihr durch ihre Arbeitgeberin eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, lautend auf ihren Namen und zur alleinigen Benutzung, um damit eigenständig geschäftliche Auslagen bezahlen zu können. A.________ erhielt monatlich eine Kreditkartenabrechnung, die sie auf ihre Richtigkeit überprüfen, unterzeichnen und zusammen mit den dazugehörigen Belegen zur Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung an ihren Vorgesetzten weiterleiten musste. Soweit sie die Geschäftskreditkarte ausnahmsweise für private Zwecke einsetzte, war sie verpflichtet, die Privatbezüge gegenüber ihrer Arbeitgeberin auszuweisen, damit diese ihrem Lohnkonto hätten belastet werden können. Nach Genehmigung der Kreditkartenabrechnung durch den Vorgesetzten wurde diese vom "Chief of Staff" der Buchhaltungsabteilung übergeben, wo die geschäftlichen Kreditkartenbezüge auf das Kostenstellenkonto der Abteilung der Bank B.________ AG, für die A.________ arbeitete, umgebucht wurden. 
A.________ wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 die ihr überlassene Kreditkarte neben dem vorgesehenen Bestimmungszweck auch zweckwidrig und ohne Berechtigung zur Deckung ihrer eigenen privaten Bedürfnisse und teilweise zur Deckung von Bedürfnissen ihres Ehegatten verwendet. Die Bank B.________ AG macht einen Schaden von Fr. 955'080.60 geltend. 
 
B.  
 
B.a. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre erste Anklage vom 11. Januar 2013 zurückgezogen hatte, wurde A.________ am 9. Januar 2015 erneut angeklagt. Am 9. Juni 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich sie vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und die Bank B.________ AG Berufung. Nach Durchführung verschiedener Beweiserhebungen ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage am 12. Januar 2018 und erhob nunmehr Anklage wegen Veruntreuung, eventualiter gewerbsmässigen Betrugs. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hob das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund der Änderung der Anklage das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an das Bezirksgericht zurück.  
 
B.b. Am 30. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht A.________ vollumfänglich frei und verwies das Schadenersatzbegehren der Bank B.________ AG auf den Zivilweg. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 27. Februar 2020 den erstinstanzlichen Freispruch und den Verweis der Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.  
Gegen dieses Urteil gelangte die Bank B.________ AG an das Bundesgericht, das deren Beschwerde in Strafsachen am 11. Juni 2021 guthiess (Verfahren 6B_701/2020). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es lasse sich nicht sagen, A.________ seien keine Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einer Weise anvertraut gewesen, dass sie ohne Genehmigung durch die Bank B.________ AG oder ohne verbotenen Einfluss auf deren Willensbildung hätte darüber verfügen können (a.a.O. E. 4.4). Das Bundegsericht hob das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. 
 
B.c. Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 verurteilte das Obergericht A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Es verpflichtete sie ausserdem, der Bank B.________ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 716'290.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu bezahlen.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts von 11. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei sie freizusprechen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (E. 2.2.3 hiernach) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren unter anderem die Edition verschiedener interner Unterlagen der Bank B.________ AG und der Details der einzelnen Kreditkartenbezüge sowie die Befragung verschiedener ehemaliger Mitarbeiter der Bank B.________ AG verlangt. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.4. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; 6B_830/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin schenkt diesen Grundsätzen in ihrer Beschwerde keine genügende Beachtung.  
 
2.3.1. Zunächst verkennt sie den Charakter des Verfahrens vor Bundesgericht, wenn dieses sich bereits einmal mit einer Sache befassen musste und diese an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen hat. Anders als es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 6-9) anzunehmen scheint, hat das Bundesgericht im Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 bereits verbindlich festgehalten, dass sie die auf ihren Namen lautende Geschäftskreditkarte weisungswidrig in erheblichem Umfang für private Zwecke, namentlich für Einkäufe in Kleidergeschäften, Coiffeurbesuche, Restaurants, Reisebüros und Schönheitsoperationen, eingesetzt hatte (a.a.O. E. 4.3.1). Darüber hinaus erwog das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausschöpfung der im Voraus bis zur festgelegten Kartenlimite gewährten Kreditmöglichkeit an die reglementarisch geregelte Beschränkung der Verwendung für geschäftliche Auslagen gebunden war, und zwar unabhängig davon, dass ihre Vorgesetzten die monatlichen Kreditkartenabrechnungen jeweils zu kontrollieren und genehmigen hatten (a.a.O. E. 4.4). Wenn die Beschwerdeführerin nun aber einwendet, ihre Bezüge zu privaten Zwecken seien "nachträglich genehmigt worden", unter anderem durch die Erhöhung der Kreditkartenlimite, "die Rechtmässigkeit der getätigten Bezüge" sei bestätigt worden, oder es habe ein "explizites generelles Einverständnis für Privatbezüge in angeklagter Höhe" gegeben, äussert sie sich zu Punkten, über die das Bundesgericht bereits verbindlich geurteilt hat. Das erkennt bereits die Vorinstanz zutreffend. Diese verfällt deshalb nicht in Willkür - das macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) -, wenn sie die Beweisanträge, die auf eine erneute Überprüfung dieser Fragen abzielen, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) ablehnt.  
 
2.3.2. Auch im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen übersieht die Beschwerdeführerin die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sowie den Umstand, dass das Bundesgericht keine Sachinstanz ist, vor der zum Sachverhalt noch einmal frei plädiert werden könnte (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Das gilt etwa für das Vorbringen, die Reglemente zur Benutzung der Kreditkarte seien "zumindest in der Chefetage des Wealth Management der Bank B.________ AG theoretischer Natur geblieben", nachdem das Bundesgericht in seinem ersten Urteil bereits erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin bei der Benutzung der ihr anvertrauten Vermögenswerte an diese Reglemente gebunden war (a.a.O. E. 4.4). Auch den im angefochtenen Urteil festgestellten Umfang der privaten Bezüge über die Kreditkarte vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen: Die Vorinstanz schliesst nicht etwa willkürlich und "ohne Beweisabnahme" auf die Höhe des Vermögensschadens (Fr. 716'290.75), sondern stellt dafür auf jene 517 Bezüge ab, die die Beschwerdeführerin im Vorverfahren ausdrücklich als private Auslagen anerkannt hatte. Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin mit der Geschäftskreditkarte auch Geschenke und Besorgungen für ihre Vorgesetzten sowie Kunden oder Mitarbeiter der Bank B.________ AG zu bezahlen gehabt haben soll. Für die von der Bank B.________ AG als "offensichtliche Privatbezüge" ausgewiesenen Positionen, insbesondere solche in diversen Luxusgeschäften, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich anerkannt wurden, erachtet die Vorinstanz den privaten Zweck als nicht erstellt. Die Verurteilung basiert denn auch nicht auf diesen Kreditkartenbezügen.  
Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den subjektiven Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und sei ihrer aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG fliessenden Begründungspflicht nicht nachgekommen.  
 
3.2. Zum subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass die Kreditkarte nur zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden gewesen sei, was bei einer geschäftlichen Kreditkarte offenkundig jedem Mitarbeiter klar sein müsse. In der vorliegenden Konstellation ergebe sich dies im Übrigen auch aus den internen Richtlinien der Bank B.________ AG. Die Beschwerdeführerin habe denn auch gar nie geltend gemacht, dass die Verwendung der Kreditkarte zu privaten Zwecken vorgängig explizit erlaubt worden sei, sondern habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe die Abrechnung stets zur Kontrolle vorlegen müssen, wobei nie etwas beanstandet worden sei. Es ergebe sich aber weder aus ihren Aussagen noch aus jenen der weiteren befragten Personen, dass diese internen Richtlinien betreffend Verwendung der Geschäftskreditkarte für die Beschwerdeführerin nicht gegolten hätten. Das Bewusstsein der Beschwerdeführerin, dass die Geschäftskreditkarte nicht privat verwendet werden durfte, zeige sich auch an der Aussage, wonach sie immer Angst gehabt habe, dass ihr Vorgehen auffliegen könnte. Im Übrigen gehe, so die Vorinstanz weiter, auch das Bundesgericht in Erwägung 5 des Urteils 6B_701/2020 implizit davon aus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Veruntreuung erfüllt seien.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.2; 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). 
 
3.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist zunächst Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin in ihrem Urteil vom 27. Februar 2020 vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit der Begründung frei, dass ihr die Vermögenswerte der Bank B.________ AG nicht anvertraut gewesen seien. Mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit äusserte sich die Vorinstanz damals nicht dazu, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hatte. Auch das von der Bank B.________ AG (der hiesigen Beschwerdegegnerin 2) angerufene Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 lediglich mit dem objektiven Tatbestand der Veruntreuung (E. 4). Es kam zum Schluss, dass die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit der hiesigen Beschwerdeführerin in einer Weise anvertraut worden seien, dass diese ohne Genehmigung durch die Bank B.________ AG darüber habe verfügen können. In Erwägung 5, a.a.O., sprach sich das Bundesgericht anschliessend lediglich abstrakt zu den Voraussetzungen eines Entscheids über die Zivilforderung und zur Unterscheidung zwischen Art. 126 Abs. 1 lit a und lit. b StPO aus, ohne festzulegen - bereits mangels tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz -, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hatte. Aus dem Urteil im Verfahren 6B_701/2020 lassen sich deshalb, anders als die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung in Erwägung III.7 annimmt, keine Schlüsse zum subjektiven Tatbestand ziehen. Darauf kommt es allerdings nicht an:  
Der Hauptstandpunkt der Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbestands (Erwägung III.6 des angefochtenen Urteils) ist für sich allein entscheidtragend. Daraus ergibt sich eindeutig, auf welche tatsächlichen Umstände die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. E. 3.2 hiervor) stützt. Es kann ohne Weiteres überprüft werden, ob sie das eidgenössische Recht, insbesondere die Begriffe des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, richtig angewandt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. 
 
3.5. In der Sache stellt die Beschwerdeführerin den Feststellungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand über weite Strecken ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne eine Verletzung des Willkürverbots zu rügen oder darzutun. Damit ist sie nicht zu hören. Selbst wenn die Beschwerdeführerin etwa, wie sie vorbringt, bei der Benutzung der Kreditkarte "im Wissen um die konkreten Kartenhandhabungen in der Chefetage des Wealth Management durch Vorgesetzte und Chefsekretärinnen keine Bedenken mehr gehegt" haben sollte, stünde dies nicht im Widerspruch zu ihrem von der Vorinstanz festgestellten Bewusstsein, dass sie die Geschäftskreditkarte nicht für private Bezüge und Besorgungen verwenden durfte. Da die Beschwerdeführerin die anvertrauten Vermögenswerte bewusst zu ihrem eigenen Nutzen brauchte, namentlich für privates Vergnügen und private Besorgungen, geht die Vorinstanz auch zutreffend von einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung aus.  
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag, und der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung ist zu bestätigen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da ihr Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle