1B_393/2021 16.07.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_393/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. B.________, Rechtsanwalt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte A.________ eine "Anzeige nach Art. 302 StPO" gegen den ihm offenbar als amtlichen Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt B.________ ein. 
 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021, welche A.________ am 23. Juni 2021 entgegennahm, wurde ihm Frist bis zum 2. Juli 2021 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
A.________ hat zwar am 23. Juni 2021 (Eingang) eine Beschwerdeergänzung mit Beilagen eingereicht. Die Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids lief indessen unbenutzt ab. 
 
Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi