1F_27/2022 13.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_27/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, 
Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. September 2022 
(1B_481/2022 (Entscheid SBK.2022.253)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2022 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 bis zum 9. Oktober 2022 verlängert wurde. Diese Verlängerung der Untersuchungshaft hat das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 1B_481/2022 vom 29. September 2022 bestätigt. 
Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2022 stellt A.________ein Revisionsgesuch und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in Art. 121-123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der Gesuchsteller nennt weder einen Revisionsgrund noch zeigt er auf, inwiefern hinsichtlich des bundesgerichtlichen Urteils 1B_481/2022 vom 29. September 2022 ein solcher gegeben sein sollte. Er nimmt in seinen Ausführungen gar nicht erst Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts.  
 
3.  
Demnach ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck