Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_257/2023
Urteil vom 23. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. April 2023 (S 22 123).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. April 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten umfassend dar, dass die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden sei, da sich diese nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Dabei ging das kantonale Gericht einerseits auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein, wonach sie nicht rechtzeitig über den Ablauf der Stellensuche aufgeklärt worden sei und begründete, weshalb sie sich nicht einfach auf Rechtsunkenntnis berufen könne. Anderseits befasste es sich auch mit der Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend "Gronda-App" und hielt fest, daraus ergebe sich nicht, wer und für welche Stelle kontaktiert worden sei. Infolgedessen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin würden acht anrechenbare Arbeitsbemühungen fehlen (anstatt 15 nur 7 beigebracht), weshalb der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 zu Recht auf ein leichtes Verschulden mit einer Einstellungsdauer von 11 Tagen erkannt habe.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Behörde habe sie nicht richtig informiert in Bezug auf die Anforderungen betreffend die Stellensuche. Dabei beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein oder sonstwie gegen Recht (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) verstossen soll, legt sie nicht dar. Soweit sie die Frage aufwirft, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen Nachweis betreffend "Gronda-App" aufgefordert worden sei, geht sie nicht sachbezogen auf das vom kantonalen Gericht dazu sowie zu ihrem Kenntnisstand nach dem 28. März 2022 bzw. Erhalt des Schreibens vom 16. Juni 2022 bereits Erkannte ein.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber