5A_548/2018 02.07.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_548/2018  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
negative Feststellungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2018 (NE180003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bezirksgericht Uster auf die negative Feststellungsklage von A.________ im Zusammenhang mit einer von der Bank B.________ über Fr. 400'000.-- eingeleiteten Betreibung nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Mai 2018 mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 25. Juni 2018 bei der schweizerischen Botschaft in Stockholm zuhanden des Bundesgerichtseine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht: Das Obergericht ist auf die Berufung nicht eingetreten, weil sich die Beschwerdeführerin mit den erstinstanzlich aufgeführten Nichteintretensgründen (fehlende Bezahlung des Kostenvorschusses) nicht auseinandergesetzt, sondern sich einzig zu angeblich strafbaren Handlungen der Bank B.________ und dem diesbezüglichen angeblichen Einfluss auf den Forderungsbestand geäussert hatte. Im bundesgerichtlichen Verfahren müsste die Beschwerdeführerin deshalb aufzeigen, inwiefern sie sich entgegen der Ansicht des Obergerichts sehr wohl zu den Nichteintretensgründen der ersten Instanz geäussert und deshalb ihre Berufung nicht als unbegründet hätte erachtet werden dürfen. Hierzu genügt der blosse Verweis auf die angeblich dem Obergericht bekannte Prozessarmut nicht. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren - soweit ihre Ausführungen inhaltlich nachvollziehbar sind, was nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid schon im obergerichtlichen Verfahren nur beschränkt der Fall war - darauf, der Bank B.________ strafbare Handlungen vorzuwerfen und sinngemäss zu behaupten, dass nie ein Darlehensvertrag geschlossen bzw. das Darlehen nie überwiesen worden sei bzw. mit dem Schuldbrief einzig der C.________ AG ein Darlehen habe gewährt werden können. 
 
3.   
Ferner konnte das Obergericht nach seinen zutreffenden Ausführungen im zivilprozessualen Berufungsverfahren keine angeblich strafbaren Handlungen der Bank B.________ bzw. angeblichen Straftatbestände untersuchen, weshalb es der diesbezüglichen Gehörsrüge an jeglicher Grundlage fehlt. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Zusammenhang mit der angeblichen strafrechtlichen Untersuchungspflicht überdies als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal auch die behauptete Prozessarmut nicht ansatzweise ausgeführt, geschweige denn belegt wird. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli