5A_704/2022 26.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_704/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bichsel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grunddienstbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. August 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit einem Rückweisungsurteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 2. August 2022 im Zusammenhang mit einer Wegrechtsdienstbarkeit reichte der rubrizierte Beschwerdeführer (Kläger und Berufungskläger im kantonalen Verfahren) am 15. September 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. August 2022 und wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 4. August 2022 zugestellt. Bis und mit 15. August 2022 galt Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. August 2022 zu laufen (44 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1) und endete am 14. September 2022 (16 Tage vom 16. bis 31. August sowie 14 Tage vom 1. bis 14. September). Die erst am Donnerstag 15. September 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. 
 
2.  
Auf verspätete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten, wobei der Abteilungspräsident entscheidzuständig ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli