2C_590/2023 08.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_590/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler, 
 
gegen  
 
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration Migrationsamt,  
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 6. September 2023 (VD.2023.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die serbische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1978) heiratete am 30. Juli 2017 in ihrer Heimat den Schweizer B.A.________. Am 2. Februar 2018 reiste A.A.________ in die Schweiz ein, wo ihr am 9. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. 
Der Ehemann war vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 beim Erlebnispark U.________ in V.________ (DE) angestellt. Er hat im nahegelegenen W.________ (DE) eine Wohnung gemietet und sich am 19. April 2021 unter Angabe des Wegzugsdatums per 31. Dezember 2020 aus der Schweiz abgemeldet. 
A.A.________ stellte am 27. Mai 2021 ein Eheschutzgesuch. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das Getrenntleben rückwirkend per 29. April 2021. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Ihre dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt [JSD] vom 4. Januar 2023; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. September 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Oktober 2023 gelangt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und dass das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt angewiesen werde, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und den Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gestatten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Migrationsamt, zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und das JSD beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bestätigung des Erlebnisparks U.________ datiert vom 20. Oktober 2023; sie entstand mithin nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 6. September 2023. Dieses Beweismittel sowie die gestützt darauf behaupteten Tatsachen sind als echte Noven nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu verlängern, da die eheliche Wohngemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden habe (nachstehend E. 5.1 bis 5.5). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, sie habe weniger als drei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengewohnt, bestünden für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe i.S.v. Art. 49 AIG; ihre Ehegemeinschaft habe weiterbestanden (nachstehend E. 5.6). Schliesslich beruft sie sich auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachstehend E. 6). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie, ihr Ehemann und ihr Grosscousin im kantonalen Verfahren nicht wie beantragt mündlich befragt wurden. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1).  
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteil 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin sieht das rechtliche Gehör einerseits verletzt, weil die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung ihres Ehemannes zu seiner Beschäftigung und Tätigkeit im Erlebnispark U.________ während des Lockdowns bzw. der Winterpause (Beschwerde Rz. 43) sowie zu den wenigen in Basel verfügbaren Stellen im Bereich von Freizeitparks (Beschwerde Rz. 70) verzichtet hat. Andererseits moniert sie den vorinstanzlichen Verzicht auf die Befragung der Eheleute in Bezug auf den Zeitpunkt des Auszugs des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung (Beschwerde Rz. 51 f.), die Wichtigkeit der Gründe für getrennte Wohnsitze (Beschwerde Rz. 73) und die angeblich regelmässigen Besuche bzw. Kontakte zwischen ihnen (Beschwerde Rz. 74). Eine weitere (eher implizit gerügte) Gehörsverletzung soll darin liegen, dass die Vorinstanz ihren Grosscousin nicht zu seinen angeblichen Besuchen bei den Eheleuten zwischen Februar und April 2021 befragt hat (Beschwerde Rz. 75).  
Allerdings erklärt die Beschwerdeführerin nicht, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus den Befragungen hätten gewonnen werden können. Ebenso wenig - oder zumindest nicht in nachvollziehbarer Weise - legt sie dar, worin die Willkür der antizipierten Beweiswürdigung liegen soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich: Sie und ihr Ehemann hatten im Laufe des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. Zudem sind ihre Angaben - wie die Vorinstanz richtig erkennt - teilweise widersprüchlich und aufgrund der konkreten Interessenlage nur von beschränkter Tragweite. Soweit überhaupt rechtsgenüglich gerügt, ist auch nicht ersichtlich, worin der Mehrwert einer späteren mündlichen Befragung des Grosscousins gegenüber seinem am 26. November 2021 abgegebenen zeitnäheren Schreiben liegen soll. 
 
4.3. Die Vorinstanz durfte angesichts dessen ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragungen verzichten. Sie hat das rechtliche Gehör nicht verletzt.  
 
5.  
Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verletzt, indem sie die Dreijahresfrist als nicht erfüllt erachtete. 
 
5.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG, vgl. nachstehende E. 5.6). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1; 2C_266/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1).  
Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; Urteil 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; Urteil 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; Urteil 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). 
 
5.2. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_167/2024 vom 2. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen), die nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen ist (vgl. E. 2.2).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024, zur Publikation vorgesehen, E. 4.2). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 4.1; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 2.1.2; 2C_978/2019 vom 14. April 2020 E. 3.1). 
 
5.3. Zu prüfen ist als Erstes, wie lange die eheliche Wohngemeinschaft gedauert hat. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann inzwischen nicht mehr zusammenwohnen; strittig ist hingegen, seit wann sie getrennte Wohnorte haben.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz nimmt primär gestützt auf die E-Mail des Erlebnisparks U.________ vom 13. Oktober 2022 an, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 (tatsächlich) im Erlebnispark U.________ in V.________ (DE) gearbeitet hat. Seit dem Stellenantritt wohne er nicht mehr bei seiner Ehefrau in Basel, sondern im gut 250 km entfernten, nahe dem Arbeitsort gelegenen W.________ (DE). Die Einwände der Beschwerdeführerin seien - u.a. angesichts der ihren Angaben innewohnenden Widersprüche - nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme zu erwecken. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2020 getrennte Wohnorte haben.  
Würde diese erste Annahme verworfen, wäre laut der Vorinstanz jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehegatten circa seit dem Jahreswechsel 2020/2021 nicht mehr zusammenwohnen. Dies leitet sie vordergründig aus dem vom Ehemann in seiner Abmeldung angegebenen Wegzugsdatum per 31. Dezember 2020 ab. Die dies bestreitenden, nicht ansatzweise mit objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen der Eheleute seien nicht glaubhaft. Das Zusammenleben habe somit spätestens um den Jahreswechsel 2020/2021 geendet. 
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, diese Sachverhaltsfeststellungen seien willkürlich. Tatsächlich würden sie und ihr Ehemann erst seit dem 29. April 2021 örtlich getrennt leben, womit ihre Wohngemeinschaft ab dem 2. Februar 2018 mehr als drei Jahre bestanden habe.  
Ihr Ehemann sei anfänglich noch täglich von Basel aus zur Arbeit gependelt und habe mit der Zeit tageweise in einem Wohnmobil in Deutschland übernachtet. Während der Winterpause bzw. der Schliessung des Parks wegen Corona von November 2020 bis April 2021 habe er nicht in Deutschland gearbeitet und wieder dauerhaft bei ihr in Basel gewohnt. Um Überstunden aus dem Jahr 2020 abzugelten, sei der Arbeitsvertrag für das Jahr 2021 auf den 1. Januar 2021 zurückdatiert worden; ab dem Jahreswechsel habe er somit ohne tatsächliche Arbeitstätigkeit Lohn - für April und Mai 2021 Kurzarbeitsgelder - bezogen. Erst anfangs Juni 2021 habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Ihr Ehemann habe sich im April 2021 aus rein organisatorischen und administrativen Gründen rückwirkend per 1. Januar 2021 aus der Schweiz abgemeldet. 
 
5.4. Soweit überhaupt rechtsgenügend gerügt, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, in Bezug auf die Dauer des Zusammenlebens eine offensichtlich unrichtige respektive willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen:  
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin bleiben unbelegt. Zudem liefert sie keine Erklärung für die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche. Indem sie beanstandet, die Vorinstanz stütze sich bloss auf Vermutungen und Annahmen, verkennt sie sodann, dass es - nicht zuletzt aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG - an ihr gewesen wäre, diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch darauf, die vertretbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz als offensichtlich unzutreffend und ihre eigenen Darstellungen als glaubhaft zu bezeichnen - oftmals unter Verweis auf das unbeachtliche Novum (vgl. E. 2.3). Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt bleibt aus. Namentlich reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV darzutun. Eine solche Kritik gilt als appellatorisch und bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (vgl. E. 2.2 und 5.2). 
 
5.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Ehegatten seit dem 1. Juni 2020, spätestens jedoch etwa seit dem Jahreswechsel 2020/2021, nicht mehr in Basel zusammengewohnt haben, kann der rechtlichen Beurteilung demnach zu Grunde gelegt werden. Zusammengewohnt haben die Ehegatten somit - ab dem 2. Februar 2018 - während weniger als drei Jahren.  
 
5.6. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das vorinstanzliche Urteil in Verletzung von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erging.  
 
5.6.1. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AIG besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG, vgl. E. 5.1). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteile 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1; 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (Urteil 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.1; 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 482 E. 3.2; Urteil 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.1). 
 
5.6.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf berufliche Gründe für das räumlich getrennte Wohnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 49 AIG (Urteile 2C_511/2019 vom 28. November 2019 E. 3.1; 2C_48/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Der (subjektive) Wunsch bzw. die angebliche "Berufung" des Ehemannes, in einem Erlebnispark - statt wie in der Vergangenheit in einem Transportunternehmen - zu arbeiten, ist als freiwilliger Entscheid und nicht als berufliche Verpflichtung zu qualifizieren. Es bestanden auch keine finanziellen Zwänge für den Branchenwechsel: Unbestrittenermassen ist die Tätigkeit im Erlebnispark nicht besser entlohnt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Ehemann grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung der getrennten Wohnorte eine Stelle im Raum Basel (z.B. im Transportwesen) zu suchen; entsprechende Suchbemühungen werden jedoch weder behauptet noch belegt. Selbst wenn man diesen Wunsch jedoch als wichtigen beruflichen Grund anerkennen wollte, wäre bei fortbestehendem Ehewillen zu erwarten, dass sich die Eheleute regelmässig besuchten, sie miteinander telefonierten und/oder über Textnachrichten kommunizierten - überzeugende Belege für einen solchen Austausch brachte die Beschwerdeführerin allerdings nicht bei. Um den Weiterbestand der Ehegemeinschaft im fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen, reichen vier Fotografien (zwei von den Ehegatten zusammen, zwei nur vom Ehemann), zwei Zugtickets vom 19. August 2021 sowie die unsubstanziierten Angaben des Grosscousins und von C.________ nicht aus.  
Des Weiteren ist auch der Wunsch des Ehemannes, in der Schweiz nicht fortwährend betrieben zu werden und sich seinen Schuldpflichten zu entziehen, kein objektivierbarer wichtiger Grund. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, solche (rechtsmissbräuchlich anmutenden) Motive zu schützen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). 
 
5.6.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE verneint und die Ehegemeinschaft per 1. Juni 2020 bzw. spätestens etwa per Jahreswechsel 2020/2021 als aufgelöst betrachtet hat.  
 
5.7. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil folgerichtig schliessen, die Ehegemeinschaft habe ab dem 2. Februar 2018 weniger als drei Jahre bestanden, und infolgedessen die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneinen. Dementsprechend erübrigt sich die Prüfung der zweiten Voraussetzung (Integrationskriterien; vgl. E. 5.1); Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG greift nicht.  
 
6.  
Sodann ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin für ihren Bewilligungsanspruch auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen kann. 
 
6.1. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG besteht auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.3.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.1).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin kam (erst) mit 39 Jahren in die Schweiz; sie hat einen Grossteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens vertraut. Da es noch nicht allzu lange her ist, seit sie Serbien verlassen hat (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ca. fünfeinhalb Jahre), ist davon auszugehen, dass sie sich in der Heimat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können, insbesondere zumal sie dort eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert hat und ihr die in der Schweiz - teilweise in der Pflege - erworbene Berufserfahrung dabei zu Gute kommen dürfte. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in Serbien über familiäre Kontakte, namentlich ihren Vater sowie ihren Bruder. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Arbeitsmarktlage in Serbien verhindere die wirtschaftliche Integration in ihrem Heimatland, kann ihr mangels rechtlicher Relevanz dieses Arguments nicht gefolgt werden. Damit verkennt sie nämlich, dass der blosse Umstand, dass die Lebensbedingungen und die Wirtschaftslage hier allenfalls besser sind, nicht genügt, um das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu begründen (Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).  
 
6.3. Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin - zumindest in sprachlicher und beruflicher Hinsicht - gut in die hiesigen Verhältnisse integriert: Die Beschwerdeführerin ist immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und - abgesehen von der vorliegend kaum ins Gewicht fallenden offenen Solidarschuld für Krankenkassenprämien - auch ansonsten nicht negativ in Erscheinung getreten. Allerdings bildet auch eine grundsätzlich gelungene Integration rechtsprechungsgemäss für sich genommen noch keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteile 2C_673/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.2; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3).  
 
6.4. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die konkreten Gesamtumstände eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung in Serbien respektive eine geradezu härtefallbegründende Integration, die eine Rückkehr ins Herkunftsland als unzumutbar erscheinen liesse, verneinte. Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor.  
 
7.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet: Die Beschwerdeführerin kann weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (i.V.m. Art. 49 AIG) noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Beschwerde ist sowohl betreffend das Haupt- als auch die Eventualbegehren abzuweisen. 
 
8.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun