4D_6/2024 06.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_6/2024  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich, Pol. Gde. Dietikon, 
vertreten durch das Steueramt Dietikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Dezember 2023 (ZKBES.2023.167). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Staat Zürich, politische Gemeinde Dietikon, vertreten durch das Steueramt Dietikon (Beschwerdegegner), ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 4. September 2023 in der gegen A.________ (Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Olten-Gösgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'092.50 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2001.  
 
1.2. Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 erteilte das Richteramt definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 6'416.00. Es stützte sich dabei auf den als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2001 und die dazugehörige Schlussrechnung. Es erwog, dieser Entscheid sei dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung gehörig zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen.  
 
1.3. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Richteramts geführte Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht ein.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 14. Januar 2024 (Postaufgabe 15. Januar 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem ersucht er sinngemäss um Erteilung der unentgeltlicher Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.4. Die Beschwerde erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer äussert seine Ansichten darüber, inwiefern er von staatlichen Institutionen "abgezockt" werde. Er wiederholt seine Vorbringen hinsichtlich der Zustellung des Einschätzungsentscheids während seines Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt und bestreitet die Rechtsmässigkeit der Zustellung. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst