7B_278/2023 23.08.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_278/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Cyrill Diem, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Juni 2023 (SST.2023.71). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte diverse Gesuche um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Nach erfolgter Hauptverhandlung und während der Dauer der schriftlichen Urteilsbegründung wurde A.________ der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch am 16. Juli 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, es seien keine substanziierten Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersichtlich und alleine die Tatsache, dass A.________ seinen Pflichtverteidiger ablehne, rechtfertige keinen Verteidigerwechsel. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei immer noch davon überzeugt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht in der Lage und auch nicht gewillt sei, ihn zu verteidigen. Seinem Verteidiger fehle anscheinend "Lust, Reiz, Motivation und vor allem die Zeit". Es treffe zwar zu, dass ihm bereits in der Vergangenheit ein Verteidigerwechsel bewilligt worden sei. Indessen sei aber lediglich "ein schlechter Nichtsnutz durch einen anderen Nichtsnutz" ersetzt worden. Sein derzeitiger amtlicher Verteidiger habe sein Haftentlassungsgesuch ungenügend begründet und hätte die Abweisung jedenfalls an das Bundesgericht weiterziehen müssen. 
Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass sein amtlicher Verteidiger mit ihm seinen ganzen Fall "durchgegangen" sei, die Berufungserklärung sowie das Haftentlassungsgesuch besprochen und alles, was dazu gehöre, geplant habe. Einzig aufgrund der Tatsache, dass das Gesuch um Haftentlassung abgewiesen wurde, lässt sich zumindest nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich demnach nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier