4A_75/2024 25.03.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_75/2024  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 14. Dezember 2023 (Z1 2023 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beabsichtigte, die Liegenschaft "X.________" in U.________ (mit Sonderrecht am Hotelteil; Grundbuch Nr. xxx; 880/1000 Miteigentum an Nr. yyy [xxx, zzz]) von Stockwerkeigentümer A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) zu kaufen. Zu diesem Zweck liessen die Parteien am 26. April 2021 einen Entwurf des öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrags ausarbeiten. Der Entwurf sah unter anderem einen Kaufpreis von Fr. 5.5 Mio. sowie als Zahlungsmodalität eine unverzinsliche Anzahlung von Fr. 200'000.-- vor, welche am 13. April 2021 direkt an den Beklagten bezahlt wurde.  
 
A.b. Während der Monate April bis Juni 2021 nahm die C.________ GmbH diverse Umbau- und Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft vor. Die Klägerin bezahlte der C.________ GmbH am 16. April 2021 hierfür einen Betrag von Fr. 53'850.--. Die D.________ GmbH bezahlte im Auftrag der Klägerin der C.________ GmbH am 18. Juni 2021 einen Betrag von Fr. 25'000.--. Mit Schreiben vom 18. Juni bzw. 6. Juli 2021 zog die Klägerin ihr Kaufangebot für die Liegenschaft zurück und forderte vom Beklagten die Rückzahlung der Anzahlungen von total Fr. 278'850.-- (Fr. 200'000.-- Kaufpreisanzahlung, Fr. 53'850.-- und Fr. 25'000 Kosten für Umbauarbeiten).  
 
A.c. Mit Schreiben vom 6. August 2021 bestritt der Beklagte eine Zahlungspflicht hinsichtlich der Kosten für die Umbauarbeiten. Hinsichtlich der Kaufpreisanzahlung von Fr. 200'000.-- erklärte er die Verrechnung mit Schadenersatzforderungen in der Höhe von mindestens Fr. 363'000.--, die dem Beklagten wegen unsachgemäss ausgeführten Bauarbeiten der von der Klägerin beauftragten Unternehmen zustünden. Ferner habe die Hotel E.________ AG infolge der von der Klägerin durchgeführten Bauarbeiten Ertragsausfälle erlitten. Am 4. November 2021 trat die Hotel E.________ AG sämtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin an den Beklagten ab.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 3. November 2021 begehrte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug unter anderem, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 278'850.-- zzgl. Zins von 5% seit 16. Juli 2021 zu bezahlen.  
Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 verurteilte das Kantonsgericht Zug den Beklagten, der Klägerin Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5% seit 16. Juli 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2023, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.  
 
C.  
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Dezember 2023 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollständig abzuweisen. Zudem seien die in den Fall involvierten Zeugen einzuvernehmen. 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkungen abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.  
Vor der Vorinstanz war einzig strittig, ob der Beklagte die von ihm zur Verrechnung gestellten Schadenersatzforderungen rechtsgenüglich nachgewiesen hatte. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren der Bestand des der Klägerin zugesprochenen Anspruchs auf Rückzahlung von Fr. 200'000.-- und die Abweisung der Klage im Mehrbetrag von Fr. 78'850.--. 
Hinsichtlich der Verrechnungsforderung schützte die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil. Der Beschwerdeführer habe den Schaden zwar mit einem Privatgutachten und den Reservierungsbestätigungen substanziiert behauptet und die Beschwerdegegnerin habe diese substanziiert bestritten. In der Folge habe es am beweisbelasteten Beschwerdeführer gelegen, den Beweis für den Eintritt und die Höhe des behaupteten Schadens zu erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen. Die Feststellungen hinsichtlich Schäden gemäss Privatgutachten des Beschwerdeführers vermögen diesen Beweis gemäss Vorinstanz nicht zu erbringen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens habe der Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch die Aussagen der befragten Personen hätten nichts Näheres ergeben. Im Zusammenhang mit den stornierten Hotelübernachtungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er den entgangenen Gewinn nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe. Damit genüge die Berufung in diesem Punkt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Selbst wenn diesbezüglich auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, übersehe der Beschwerdeführer zudem, dass er nicht nur den entgangenen Umsatz, sondern seinen entgangenen Gewinn inkl. Aufwendungen hätte substanziieren müssen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass die Zahlung von Fr. 200'000.-- der Beschwerdegegnerin nicht eine Anzahlung, sondern eine "Reservationszahlung" gewesen sei. Damit das Bundesgericht auf eine Rüge eintreten kann, ist nicht nur erforderlich, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern auch, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. materielle Erschöpfung des Instanzenzugs; BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Gemäss angefochtenem Urteil war die Forderung um Rückzahlung der Fr. 200'000.-- nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht mit entsprechenden Aktenverweisen auf, dass er diese Rüge bereits im Berufungsverfahren vor Vorinstanz prozesskonform erhoben hatte. Diese Vorbringen sind somit unzulässig.  
 
3.2. Hinsichtlich der Beweiskraft von Privatgutachten bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese de lege ferenda den gerichtlichen Gutachten gleichgestellt werden sollen und deshalb bereits jetzt als Beweise zuzulassen seien. Er beruft sich damit auf eine unzulässige Vorwirkung des erst am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Urkundenbeweises gemäss rev. Art. 177 ZPO (AS 2023 491). Diese Vorbringen erweisen sich als offensichtlich unbegründet.  
 
3.3. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen (E. 1 oben) offensichtlich nicht:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zur Berechnung seiner Verrechnungsforderung bzw. zur Schadensberechnung, stützt sich dabei auf das Parteigutachten und kritisiert die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz pauschal als falsch. Damit begründet er nicht im Einzelnen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen vor Bundesgericht auf dem Antrag um Einvernahme der in den Fall involvierten Zeugen abstützt, übersieht er, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweise abnimmt und dem Antrag somit nicht stattgegeben werden kann.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer beschwert sich darüber, in seinen Grundrechten verletzt zu sein, da seine Ausführungen zur Schadenshöhe nicht vom Gericht gewürdigt worden seien und eine hinsichtlich Vertragsschluss wichtige Zeugin nicht angehört worden sei. Mit dieser pauschalen Gehörsrüge verfehlt der Beschwerdeführer offensichtlich die strengen Begründungsanforderungen an eine Grundrechtsverletzung. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst