1C_514/2013 23.05.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_514/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.  
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wann und mit welchem Rechtsmittel sie an das Verwaltungsgericht gelangt sei und weshalb nach ihrem Dafürhalten das Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli