5A_948/2021 24.11.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_948/2021  
 
 
Urteil vom 24. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 14. Oktober 2021 (ZG 21/026/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien haben die Kinder C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2012). 
Mit superprovisorischer Entscheidung vom 5. Dezember 2018 stellte das Kantonsgericht Obwalden die Kinder unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vater. Mit weiterem superprovisorischem Entscheid vom 15. März 2019 bestätigte das Kantonsgericht die Regelung. Mit vorsorglichem Entscheid vom 26. Juli 2019 bewilligte es der Mutter, den Wohnsitz der Kinder nach U.________/AG zu verlegen. 
Im Rahmen des Eheschutzentscheides vom 23. Juli 2021 bestätigte das Kantonsgericht u.a. auch die Entscheide, wie sie vorher ergangen waren. 
Berufungsweise verlangte der Vater nicht nur die Aufhebung des Eheschutzentscheides, sondern auch die rückwirkende Aufhebung der vorangegangenen Entscheide. Das Obergericht des Kantons Obwalden betrachtete dies als sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung und wies es mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 ab. 
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Vater mit Beschwerde vom 17. November 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Berufungsverfahren und im bundesgerichtlichen Verfahren, um superprovisorische Aufhebung der Entscheide des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2018, vom 15. März 2019 und vom 26. Juli 2019 sowie um sofortige Unterstellung der Kinder unter seine Obhut und Festlegung des Wohnsitzes bei ihm. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Regelung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
2.  
Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) und im Berufungsverfahren betreffend eine Eheschutzsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ergangener Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Dieser ist, weil das Berufungsverfahren damit nicht abgeschlossen wird, ein Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). 
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung - wie übrigens bereits der Eheschutzentscheid selbst (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397) - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt; das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Verfassungsrügen prüft, während es auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Es werden keine Verfassungsverletzungen geltend gemacht, sondern rein appellatorische Ausführungen vorgetragen. Im Übrigen beziehen sich diese nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern ausschliesslich auf die in der Sache selbst gewünschte Obhutsumteilung, indem der Mutter Gewaltanwendung, Demütigung und Vernachlässigung der Kinder vorgeworfen und ferner geltend gemacht wird, eine sofortige Vollstreckung des Kindesunterhaltes wäre angesichts der eigenen Schulden desaströs. All dies ist steht wie gesagt ausserhalb des Anfechtungsobjektes (vgl. E. 1). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli