Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_543/2022
Verfügung vom 30. Januar 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Hirzel und
Hans-Ulrich Kupsch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 25. Oktober 2022
(Z1 2021 11).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. Oktober 2022 erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitteilte, er ziehe seine Beschwerde vom 28. November 2022 infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurück, in welchem die Parteien u.a die hälftige Tragung der Gerichtskosten und den gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung vereinbart hätten;
dass er das Bundesgericht entsprechend um hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und um Kenntnisnahme und Bestätigung des gegenseitigen Verzichts auf Parteientschädigung ersucht;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Januar 2023 die erwähnte Vereinbarung über die Tragung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens bestätigte;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 66 und 68 BGG );
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 4A_543/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 24. Januar 2023 (act. 13) und dem Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 25. Januar 2023 (act. 15).
Lausanne, 30. Januar 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer