4A_543/2022 30.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_543/2022  
 
 
Verfügung vom 30. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Hirzel und 
Hans-Ulrich Kupsch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Beschwerderückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 25. Oktober 2022 
(Z1 2021 11). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. Oktober 2022 erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitteilte, er ziehe seine Beschwerde vom 28. November 2022 infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurück, in welchem die Parteien u.a die hälftige Tragung der Gerichtskosten und den gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung vereinbart hätten; 
dass er das Bundesgericht entsprechend um hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und um Kenntnisnahme und Bestätigung des gegenseitigen Verzichts auf Parteientschädigung ersucht; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Januar 2023 die erwähnte Vereinbarung über die Tragung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens bestätigte; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 66 und 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_543/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 24. Januar 2023 (act. 13) und dem Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 25. Januar 2023 (act. 15). 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer