7B_864/2023 19.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_864/2023  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung und Durchsuchung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 24. Oktober 2023 (ZMG 23 358). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Nötigung sowie unerlaubter Selbsthilfe. Anlässlich der Befragung von A.________ am 1. September 2023 wurde dessen Mobiltelefon sichergestellt. Gleichentags verlangte A.________ die Siegelung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2023 gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung frei. 
Mit Eingabe vom 6. November 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das beschlagnahmte Handy sei ihm unverzüglich herauszugeben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht nachvollziehbar auseinander. Stattdessen übt er auf appellatorische Weise Kritik am Entscheid und legt seine Sicht der Dinge dar, indem er insbesondere behauptet, die Polizisten hätten ihm das Mobiltelefon in verbotener Art und Wiese durch Gewaltanwendung mit Drohungen und Täuschungen entzogen und es gäbe für die von der Polizei vorgenommenen Zwangsmassnahmen keine Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer unterlässt es indes, rechtsgenüglich darzuglegen, inwiefern durch die der ausführlich begründeten Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. durch die Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise angeordnet haben sollte. Daran ändert denn auch sein vorliegend nicht einschlägiger Verweis auf das allgemeine Beweisverwertungsverbot nichts. 
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier