7B_225/2023 10.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_225/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Befehl zur Durchsuchung von Aufzeichnungen, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2023 (51/2023/6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen geführten Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie unbefugten Aufnehmens von Gesprächen wurde A.________ am 24. Februar 2022 als Beschuldigter von der Polizei einvernommen. Während der Durchsicht des Einvernahmeprotokolls begann A.________ das Protokoll laut vorzulesen, woraufhin er vom anwesenden Polizisten aufgefordert wurde, sein Mobiltelefon hervorzuholen und zu zeigen, dass er das Gespräch nicht aufzeichne. Die Staatsanwaltschaft erteilte in der Folge mündlich einen Durchsuchungsbefehl. Bei der durchgeführten Durchsuchung ohne Eingabe eines PIN-/Entsperr-Codes auf dem Mobiltelefon konnten keine Hinweise auf ein unberechtigtes Aufnehmen festgestellt werden. Die schriftliche Bestätigung des Durchsuchungsbefehls erfolgte am 15. Februar 2023. Dagegen erhob A.________ am 27. Februar 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses ist mit Verfügung vom 23. Mai 2023 mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde eingetreten. 
Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 23. Mai 2023. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu Art. 93 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, da die Vorinstanz mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht auf seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl eingetreten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, steht es dem Beschwerdeführer überdies offen, die seines Erachtens unrechtmässige Zwangsmassnahme beim Abschluss des Strafverfahrens zu rügen. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier