5D_155/2022 16.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_155/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2022 (RT220147-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit in unbegründeter Form eröffnetem Urteil vom 8. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Es stellte die Beschwerde dem Bezirksgericht zur Prüfung zu, ob sie als sinngemässes Gesuch um Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) entgegenzunehmen sei. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung (vgl. unter anderem Urteil 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. 
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb der angefochtene Beschluss gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Er macht einzig geltend, der Beschwerdegegner und verschiedene seiner Untereinheiten (z.B. Kantonspolizei, Statthalteramt des Bezirkes Uster, Bezirks- und Obergericht) verfügten weder über hoheitliche noch handelsrechtliche Legitimität, weshalb alle ihre Handlungen nichtig seien. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg