2C_1031/2022 03.02.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1031/2022  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, 
Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und 
Verwaltungsrecht, vom 7. September 2022 (810 22 29). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 7. September 2022 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, eine Beschwerde des ägyptischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1981) betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft ab.  
 
1.2. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, von seiner Wegweisung abzusehen und ihm der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft weiterhin zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis spätestens am 23. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.  
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 (Postaufgabe) ersuchte A.________ das Bundesgericht darum, den Kostenvorschuss in vier Raten von je Fr. 500.-- leisten zu können. 
Das Bundesgericht gab diesem Ersuchen mit Verfügung der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 4. Januar 2023 statt und setzte als Zahlungsfrist für die erste Rate von Fr. 500.-- den 23. Januar 2023, für die zweite Rate den 7. Februar 2023, für die dritte Rate den 22. Februar 2023 und für die vierte Rate den 9. März 2023 fest. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handelt und weitere Fristerstreckungen bzw. andere Zahlungserleichterungen nicht gewährt würden. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieser Fristen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BGG). 
Der Beschwerdeführer leistete die erste Rate des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- am 26. Januar 2023. 
 
2.  
 
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird.  
 
2.2. Vorliegend wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2022 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses entsprochen und es wurde ihm eine Frist für die Leistung der ersten Rate bis zum 23. Januar 2023 angesetzt. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handelt und dass die Nichteinhaltung der für die Ratenzahlungen angesetzten Fristen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BGG; vgl. E. 1.3 hiervor).  
Der Beschwerdeführer hat die erste Rate des Kostenvorschusses erst am 26. Januar 2023 und somit verspätet bezahlt, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov