7B_254/2023 06.09.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_254/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 30. Juni 2023 (SB220357-O/Z20/nk). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. 
Im Rahmen des Berufungsverfahrens ersuchte A.________ das Obergericht mit Eingabe vom 31. Mai 2023 um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Dieses wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass A.________ von seiner amtlichen Verteidigerin mehrmals in der Justizvollzugsanstalt besucht wurde und sie sich für die von ihm geäusserten Anliegen eingesetzt habe. Der Umstand, dass sie sich dabei nicht ständig zu seiner Verfügung gehalten habe, erkläre sich aufgrund der Betreuung ihrer weiteren Klientschaft und stelle keinen Grund für ihre Abberufung dar. Rechtsprechungsgemäss lasse sodann der Umstand, dass die amtliche Verteidigung eine von der beschuldigten Person vorgeschlagene problematische Verteidigungsstrategie nicht vorbehaltlos übernehme oder sich weigere, aussichtslose Prozesshandlungen durchzuführen, ebenfalls nicht den Rückschluss zu, es liege ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor. Im vorliegenden Fall sei es zudem auffällig, dass A.________ für die Übernahme seiner amtlichen Verteidigung zwei Rechtsanwälte vorschlage, die ihn zu einem früheren Zeitpunkt des Hauptverfahrens bereits vertreten hätten, anschliessend jedoch auf sein Ersuchen wegen eines erschütterten Vertrauensverhältnisses als amtliche Verteidiger entlassen worden seien. Dies lege nahe, dass die von A.________ geltend gemachte Störung des Vertrauensverhältnisses zu seiner aktuellen amtlichen Verteidigerin auch nur vorübergehender Natur sei. Insgesamt seien die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO daher nicht erfüllt. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 30. Juni 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Der Beschwerdeführer gibt in seiner nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift einzelne Gesetzesbestimmungen der Bundesverfassung, StPO und der EMRK abstrakt wieder, die er als verletzt zu erachten scheint. Er unterlässt es jedoch im Einzelnen und im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid der Vorinstanz konkret bundesrechtswidrig sein soll. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, und Elke Fuchs, Herrliberg, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn