8C_439/2023 10.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_439/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 15. Juni 2023 (VG.2023.00025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1959, hatte sich bei einem Sturz am Arbeitsplatz am 30. April 2005 und einem Velounfall am 31. Juli 2006 Verletzungen an beiden Schultern zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2008 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von je 10 % für die linke und die rechte Schulter zu. Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie indessen auch nach Geltendmachung einer Verschlechterung mit Verfügung vom 25. November 2019 und Einspracheentscheid vom 25. März 2020 ab (Invaliditätsgrad: 5 %). Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und das Bundesgericht wiesen die dagegen von A.________ erhobenen Beschwerden mit den Urteilen vom 3. September 2020 beziehungsweise vom 4. Dezember 2020 (8C_603/2020) ab.  
 
A.b. Nach einem Sturz am 2. Juli 2020 machte A.________ verschiedene Verletzungen, insbesondere auch erneut an der linken Schulter, geltend. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), bei der er nunmehr gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht im Grundsatz. Gestützt auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte, insbesondere die Beurteilung des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. November 2022, schloss sie den Fall mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 und Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 ab und stellte ihre Leistungen ab 1. November 2020 ein.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 15. Juni 2023 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den 1. November 2020 hinaus zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen über den 31. Oktober 2020 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin verneinte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer auch für die Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes haftet. Die einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt jedoch bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil die hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Regeln im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) und von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen im Besonderen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d). Anzufügen bleibt, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteile U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz habe der Hausarzt am 6. Juli 2020, vier Tage nach dem Unfall, von einer Prellung am Hinterkopf, muskulären Verspannungen im Nacken, einer Distorsion der linken Schulter, einer Kontusion beziehungsweise Distorsion des linken Knies sowie einer Prellung der Lendenwirbelsäule ohne ossäre Läsion berichtet. In der Folge habe sich eine massive Verschlechterung mit Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule, später auch am linken Knie eingestellt. Der Beschwerdeführer sei auch spezialärztlich abgeklärt worden. Es sei indessen, so das kantonale Gericht weiter, gestützt auf die versicherungsinterne Stellungnahme des Dr. med. B.________ von einem Dahinfallen der Unfallkausalität im Oktober 2020 auszugehen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Unfall vom 2. Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Auf das versicherungsinterne Aktengutachten könne nicht abgestellt werden. Insbesondere lasse sich die Ablehnung einer weitergehenden Leistungspflicht nach deren ursprünglicher Anerkennung weder mit dem Hinweis darauf begründen, dass die geklagten Beschwerden bloss subjektiver Natur seien, noch damit, dass Vorzustände vorlägen, für die die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen habe. Denn gemäss letztinstanzlicher rechtskräftiger Feststellung sei er nach den früheren Ereignissen wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen.  
 
5.  
Inwiefern das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unrichtige Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Gemäss Dr. med. B.________ ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte sowie über die von ihnen veranlassten bildgebenden Untersuchungen keine objektiv ausgewiesenen Befunde, die sich auf den hier zu beurteilenden Unfall vom 2. Juli 2020 zurückführen liessen. Soweit der Beschwerdeführer sich damals Kontusionen zugezogen haben sollte, die anlässlich der Erstuntersuchung allerdings äusserlich nicht zu erkennen gewesen seien, wären diese, so Dr. med. B.________, nach spätestens drei Monaten ausgeheilt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit daher wieder hergestellt gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern an dieser Einschätzung auch nur geringe Zweifel anzubringen wären. Dies gilt zunächst insbesondere insoweit, als beschwerdeweise weder dargetan noch zu ersehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aktenbeurteilung hier nicht gegeben gewesen wären. Es wird namentlich nicht geltend gemacht, dass die von den behandelnden Ärzten veranlassten Untersuchungen unzureichend gewesen seien. Da zudem vorliegend ausschliesslich durch den Unfall vom 2. Juli 2020 verursachte somatische Beschwerden zur Frage stehen, vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation nicht durchzudringen, dass blosse subjektive, von den behandelnden Ärzten aber als glaubwürdig erachtete Schmerzangaben für eine Leistungspflicht genügen müssten. Dass die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Ende Oktober 2020, vier Monate nach dem Unfall, ausging, ist nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis besteht entgegen den Einwänden kein Raum für eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die anhaltend geklagten Beschwerden und geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wegen Teilursächlichkeit des Unfalls vom 2. Juli 2020 beziehungsweise wegen der ursprünglichen Anerkennung der Leistungspflicht. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Rückfalls zu den früheren Ereignissen zu prüfen, fragt sich, ob ein solches Begehren oder Vorbringen überhaupt zulässig wäre (vgl. Art. 99 BGG). So oder anders tut der Beschwerdeführer nicht dar - und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich -, weshalb die Beschwerdegegnerin dazu gehalten gewesen wäre. Ebenso wenig lässt sich erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügt haben könnte. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo