5A_973/2022 20.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_973/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, 
Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2022 (PQ220066-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 4. November 2021 ordnete die KESB der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin an und übertrug der Beiständin die Aufgaben, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bei Erbangelegenheiten, zu vertreten und ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2022 ab und bestätigte den Entscheid der KESB. 
Die Beschwerdeführerin erhob am 14. und 18. Oktober 2022 (jeweils Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Zudem überwies der Bezirksrat eine bei ihm eingegangene Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das Urteil des Bezirksrats. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beistandschaft sei aufzuheben. Falls Vermögen bestehe, könne sie es selber verwalten und versteuern. Für an ihr begangene Gräueltaten müsse sie entschädigt werden. Es gebe keine Rückzahlung an die Stadt Zürich (gemeint offenbar: von aufgrund des Erbgangs zurückzuerstattenden Sozialhilfebeiträgen und übernommenen KVG-Prämien). Der Todesfall (gemeint: ihrer Mutter) und familiäre Verhältnisse seien zu prüfen. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts, das sich sowohl zum Schwächezustand der Beschwerdeführerin (Schizophrenie) geäussert hat, als dessen Folge sie den Erbgang aufgrund des Todes ihrer Mutter und seine finanziellen Folgen nicht habe erfassen können, wie auch zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, da sie ohne Unterstützung mit den finanziellen Angelegenheiten nach dem Erbgang überfordert wäre. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, zu behaupten, sie könne das Vermögen selber verwalten, dessen Existenz bzw. dessen Anfall durch einen Erbgang sie offenbar nach wie vor bezweifelt. Wie ihr bereits das Obergericht erläutert hat, sind sodann allfällige Rückerstattungsansprüche der Sozialen Dienste nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig sind Entschädigungsansprüche Verfahrensgegenstand. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg