7B_528/2023 06.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_528/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Knüsli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner 1, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch, 
Beschwerdegegner 2, 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Kostenbeschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Juli 2023 (2N 23 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ reichte am 22. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, Strafantrag unter anderem gegen A.________ wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede und Amtsgeheimnisverletzung ein. Der zur Anzeige gebrachten Delikten zufolge habe sich A.________ als ehemaliges Mitglied des Gemeinderats U.________ durch die Medienmitteilung vom 22. Juni 2018, mit welcher bekannt gemacht wurde, B.________ als ehemaliger Finanzverwalter seien mit Entscheid vom 19. Juni 2018 die entsprechenden Dossiers entzogen worden, schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen A.________ (und andere) am 28. Februar 2023 ein. 
 
B.  
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 17. März 2023 im Kostenpunkt Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
A.________ gelangt am 26. August 2023 mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts ans Bundesgericht. Er beantragt, der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Kantonsgericht anzuweisen und zu verpflichten, auf seine Beschwerde vom 17. März 2023 materiell einzutreten und gemäss den darin gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Juli 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen, namentlich soweit er sich direkt gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2023 wendet. 
 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz tritt nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 ein, da sie die Begründung als unzureichend qualifiziert. Zusammengefasst führt sie aus, in der angefochtenen Einstellungsverfügung werde ausführlich dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer als damaliger Gemeinderat rechtswidrig und schuldhaft im Zusammenhang mit dem Entzug des Dossiers des Beschwerdegegners 2 verhalten habe. Die Einreichung der Strafanzeige durch den Beschwerdegegner 2 bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei die adäquate Folge von dessen Fehlverhalten gewesen. Die teilweise Kostenauflage in der Einstellungsverfügung resultiere aus diesem vorwerfbaren Verhalten. Der Beschwerdeführer setze sich mit der ausführlichen Begründung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung nicht auseinander. Seine weitschweifigen Ausführungen bezögen sich primär auf das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als damaliges Gemeinderatsmitglied. Dabei seien - ohne Bezug auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - seitenweise wortwörtlich Passagen aus einer früheren Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft übernommen worden. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es bei der im vorliegenden Verfahren vorgegebenen Thematik der Kostenauflage nicht um den Beschwerdegegner 2 und dessen Verhalten, sondern um die Würdigung seines eigenen Verhaltens gehe, welches überhaupt erst zur Strafanzeige durch den Beschwerdegegner 2 geführt habe. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit den beanzeigten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer befassten, stellten ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung dar: Die Vorinstanz behandelt in Erwägung 5.3 Absatz 2 die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung sei zudem ausgeschlossen, denn namentlich von Rechtsanwälten dürfe erwartet werden, dass eine Beschwerde formgerecht und vollständig eingereicht werde.  
 
3.2. Die Vorinstanz ergänzt ihre Verfügung um eine Eventualbegründung (angefochtene Verfügung E. 6). Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Bindung der Verwaltung und Behörde an Recht und Gesetz von grundlegender Bedeutung seien. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen, was ausreiche. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als IT-Spezialist sei er in einem anspruchsvollen Berufsfeld tätig und trage grosse Verantwortung. Daher könne er sich nicht einfach als "absolute Randfigur" im damaligen Gemeinderat darstellen und sich zu seiner Entlastung darauf berufen, er sei am Verfassen der Medienmitteilung nicht beteiligt gewesen, es fehle ihm generell an Wissen und Informationen im Zusammenhang mit der Sache des Beschwerdegegners 2 bzw. die Verantwortung hätten einzig die juristisch ausgebildeten Personen im Gemeinderat zu tragen. Das damalige Gemeinderatskollegium sei, so die Vorinstanz, als vom Volk gewählte Behörde als Ganzes verantwortlich gewesen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers sei offensichtlich kausal für die vom Beschwerdegegner 2 eingeleitete Strafuntersuchung: Hätte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 das rechtliche Gehör gewährt und sich auf eine gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit dem Entzug der Gemeinderats-Dossiers berufen, wäre es nicht zur Strafanzeige und zum Strafverfahren gekommen. Der Beschwerdeführer habe als damaliges Mitglied des Gemeinderats von U.________ durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens durch den Beschwerdegegner 2 bewirkt. Die teilweise Kostenauflage widerspiegle, dass von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt werden dürfe und es stossend und unbefriedigend wäre, bei Verstoss gegen diese Regel die entstandenen Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer rüge, die Aufteilung der Verfahrenskosten habe im Umfang eines Drittels zulasten des Staats und unter Halbierung der beiden anderen Drittel zu erfolgen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, für die Kostenauflage seien nicht die vorgeworfenen Tatbestände, sondern sei der den Tatbeständen zugrunde liegende Sachverhalt massgeblich, wobei der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zukomme. Die entsprechende Begründung der Oberstaatsanwaltschaft für die konkrete Kostenverlegung sei insbesondere aus der dafür notwendigen Betrachtung ex ante zumindest vertretbar.  
 
4.  
Die Beschwerde erschöpft sich - soweit sie sich überhaupt gegen die angefochtene Verfügung richtet (vgl. E. 1 oben) - über weitere Strecken in einer Darstellung, wie das Recht aus der Sicht des Beschwerdeführers auf den von ihm als massgeblich erachteten Sachverhalt anzuwenden wäre. Mit dieser appellatorischen Kritik ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören. Im Übrigen setzt er sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinander. Er übersieht, dass die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung nicht einzig "hat durchblicken lassen", dass ihm in Zukunft (wenn also seine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen werden sollte) ein negativer Entscheid drohe (Beschwerde, Rz. 19 S. 9). Vielmehr handelt es sich im Sinne der angeführten Rechtsprechung (siehe E. 2 oben) um eine Eventualbegründung, mit welcher die Vorinstanz zutreffend darlegt, weshalb der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden wäre, wenn denn auf diese eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer hätte sich folglich dazu äussern müssen, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Eventualbegründung Recht verletzt. Dies unterlässt er. Insgesamt kommt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht seinen Begründungsanforderungen nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément