8C_808/2021 29.09.2022
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_808/2021  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2021 (5V 21 111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das von A.________, geboren 1964, am 5. Januar 2009 eingereichte Leistungsgesuch wies die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 15. Juli 2011 ab. Auf ihre Neuanmeldung vom 17. Juli 2017 trat die Verwaltung nicht ein (Verfügung vom 13. November 2017). Am 21. November 2019 (Postaufgabe) meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle ein Nichteintreten an. Dagegen erhob A.________ Einwand, worauf die Verwaltung auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Neurologie Toggenburg AG in Auftrag gab (Expertise vom 5. November 2020). Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens verneinte die IV-Stelle nach einem entsprechenden Vorbescheid mit Verfügung vom 11. Februar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. Oktober 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Diese sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt abzuklären und nach Vorliegen der gesamten medizinischen Unterlagen ein neues polydisziplinäres Gutachten mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
 
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach Neuanmeldung vor Bundesrecht standhält.  
 
4.2. Die hierfür massgeblichen rechtlichen Grundlagen legte das kantonale Gericht zutreffend dar. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4), zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
4.3. Vergleichszeitpunkte für die Überprüfung, ob eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, bilden im vorliegenden Fall fraglos die Zeitpunkte des Erlasses der beiden rentenablehnenden Verfügungen vom 15. Juli 2011 und 11. Februar 2021.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der MEDAS Neurologie Toggenburg AG vom 5. November 2020 Beweiswert zu. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2011 in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und verneinte eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im einschlägigen Zeitraum (vgl. E. 4.3 oben).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe verkannt, dass die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz in grober Art und Weise verletzt habe, indem sie die medizinische Aktenlage vor der Begutachtung nicht aktualisiert habe. Darüber hinaus zweifelt die Beschwerdeführerin den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens an und macht geltend, da keine einschlägigen medizinischen Akten vorhanden seien, müsse die Restarbeitsfähigkeit weiter abgeklärt werden.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, die MEDAS-Gutachter hätten von einigen Berichten der behandelnden orthopädischen Ärzte keine Kenntnis gehabt, was gegen den Beweiswert der Expertise spreche, bereits eingehend auseinandergesetzt. Sie hat dargelegt, dass sich die Gutachter dennoch ein umfassendes Bild des medizinischen Sachverhalts hätten machen können. Sie seien sowohl auf die geklagten Fuss-, Hand-, Schulter- als auch auf die Rückenbeschwerden eingegangen und hätten diese in ihre Einschätzung miteinbezogen. Das kantonale Gericht hat begründet, weshalb insbesondere die Berichte des Spitals B.________, Klinik für Orthopädie, vom 4. Juli 2019, vom 31. Oktober 2018 sowie vom 17. Juli 2018 keine neuen Informationen enthalten würden, die den MEDAS-Gutachtern nicht bereits bekannt gewesen und von diesen berücksichtigt worden wären. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen (E. 2.2 oben). Sie zieht darüber hinaus die Erwägungen in Zweifel, die das kantonale Gericht gestützt auf das MEDAS-Gutachten in den Disziplinen Orthopädie und Neurologie verfasst hat. Dabei gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 2.2 oben).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten hat das Kantonsgericht festgehalten, der Experte sei schlüssig und nachvollziehbar darauf eingegangen, weshalb er keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe feststellen können und die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sei. Es hat konstatiert, dass die behandelnde Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einen umfassenden Bericht nach den Erstgesprächen vom 17. Juni und 3. Juli 2019 verfasst habe. Diese Stellungnahme sei dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter bekannt gewesen. Der Experte habe sich ausführlich und kritisch damit auseinandergesetzt und letztlich die Diagnosen von Dr. med. C.________ nicht geteilt. Mithin habe die IV-Stelle ausnahmsweise auf die Einholung eines weiteren Berichts bei der behandelnden Psychiaterin verzichten dürfen. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass von der Einholung weiterer Verlaufsberichte keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, weshalb auch sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichte.  
 
6.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, zwischen dem Bericht von Dr. med. C.________ und der psychiatrischen Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2020 sei mehr als ein Jahr vergangen. In einem solchen Zeitraum könne sich der Gesundheitszustand grundsätzlich erheblich verändern, weshalb auf die Einholung eines Verlaufsberichts nicht hätte verzichtet werden dürfen. Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten (E. 6.2.1 oben) dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht durch. Alleine der Umstand, dass die IV-Stelle keinen weiteren Bericht bei der behandelnden Psychiaterin eingeholt hat, entzieht dem MEDAS-Gutachten nicht unbesehen die Beweiskraft. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Bericht von Dr. med. C.________ tatsächlich verschlechtert haben soll. Darüber hinaus hat sich der Gutachter der MEDAS offenbar ohne das Einholen von weiteren Informationen bei der behandelnden Psychiaterin in der Lage dazu gesehen, den Gesundheitszustand umfassend und insbesondere auch rückwirkend einschätzen zu können.  
 
6.2.3. Die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, wonach sich der psychiatrische MEDAS-Gutachter zu den Standardindikatoren geäussert habe, ist mit Blick auf die entsprechende Teilexpertise nicht willkürlich. Die Abhandlungen zu den Indikatoren sind nicht sehr umfassend, jedoch vorhanden. Soweit das kantonale Gericht im Anschluss erkannt hat, gemäss BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1 verzichte es auf ein strukturiertes Beweisverfahren, zumal fachärztlicherseits eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, ist es unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform vorgegangen. Es hat im Weiteren dargelegt, dass der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig erklärt habe, weshalb in seiner Disziplin bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde und sie in sämtlichen Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sei. Dabei habe er sich auf die eigene Anamnese- und Befunderhebung bezogen und weder eine depressive Episode noch eine anderweitige psychiatrische Erkrankungen diagnostiziert. Der Experte habe lediglich eine Low-dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit ausmachen können. Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre eigene medizinische Sichtweise gegenüber, was nicht zu genügen vermag, um die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 oben).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei eine multimorbide Person mit diversen Leiden, die mehrere Fachdisziplinen betreffen würden. Auf diesen Aspekt ist die IV-Stelle durchaus eingegangen, indem sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche im MEDAS-Gutachten erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Die Experten haben über ihre Beobachtungen während der jeweiligen Untersuchungen berichtet. Die Tatsache, dass der Psychiater ein Hinken, der Orthopäde hingegen ein hinkfreies Gangbild gesehen haben, begründet an sich keinen Widerspruch. Denn es handelt sich dabei um eine Beschreibung dessen, was die einzelnen Gutachter wahrgenommen haben. Deren Aufgabe ist es, im Rahmen der interdisziplinären Diskussion diese Feststellungen einzuordnen. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Gutachter im Rahmen der Konsensdiskussion. Das Kantonsgericht hat sich mit dieser Kritik bereits befasst und erkannt, dass die Experten leitliniengetreu vorgegangen seien. Insbesondere habe zwischen der Fallführung und den Teilgutachtern am 5. November 2020 im persönlichen Kontakt eine Besprechung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin vermag namentlich mit dem Hinweis darauf, dass die Konsensdiskussion sehr knapp und alles andere als überzeugend ausgefallen sei, keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
6.3.2. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gesamtbeurteilung im MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig, da die Experten dort die einzige Einschränkung weggelassen hätten, die im ganzen Gutachten vorkomme. In der neurologischen Teilexpertise sei die Rede davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie nicht möglich sei, in Wechselschicht mit Nachtschichten zu arbeiten. Sie dürfe an keinen laufenden Maschinen tätig sein und auch wegen der Störung der Raumunsicherheit keine gleichgewichtsherausfordernden Arbeiten zum Beispiel auf Leitern oder Gerüsten verrichten. Der Neurologe hat diese Einschränkungen zwar aufgelistet, aber gleichzeitig auch erwähnt, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Haushalt wie auch im Reinigungsdienst und anderen "passenden" Tätigkeiten in diesem Kontext als bestangepasste Arbeiten gelten würden. Die leichte Raumunsicherheit, die in der Untersuchung deutlich geworden sei, schränke hierbei nicht ein. Mithin ist es konsequent, wenn die Gutachter zum Schluss gekommen sind, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit keine Einschränkungen aufweise.  
 
7.  
Zusammenfassend durfte das kantonale Gericht der Expertise der MEDAS Neurologie Toggenburg AG vom 5. November 2020 Beweiskraft beimessen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte nach dem Gesagten in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4) und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Bei diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz willkürfrei auf die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichten. Dass die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach im Vergleichszeitraum keine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 2 oben). Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen erübrigt sich damit. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Josef Flury wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber