4D_18/2024 02.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_18/2024  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Vincent Augustin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2023 (ZK2 23 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. April 2019 schlossen A.________ (Verkäufer, Beschwerdeführer) und B.________ (Käufer, Beschwerdegegner) einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. xxx, Plan X.________, Grundbuch der Stadt U.________. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von Fr. 70'000.--, der vom Käufer am Tag des Grundbucheintrages an den Verkäufer "gemäss dessen Anweisungen" zu bezahlen war. Der Kaufvertrag wurde gle ichentags vom zuständigen Grundbuchverwalter in V.________ öffentlich beurkundet. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 11. August 2020 beantragte der Verkäufer beim Regionalgericht Landquart, der Käufer sei zu verpflichten, ihm Fr. 28'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Er beantragte zudem, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei seiner Klage um eine Teilklage handle und er sich das Recht auf Nachklage vorbehalte.  
Mit Entscheid vom 30. November 2022 hat das Regionalgericht die Teilklage gutgeheissen und den Käufer zur Zahlung von Fr. 28'000.-- an den Verkäufer verpflichtet. 
 
B.b. Die dagegen vom Käufer erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 13. Dezember 2023 gutgeheissen und die Teilklage des Verkäufers abgewiesen.  
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Teilklage gutzuheissen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).  
 
2.3. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
 
2.4. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_49/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 mit Hinweis).  
 
3.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Kaufpreis von Fr. 70'000.-- für den Grundstückkaufvertrag bezahlt hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdegegner - entgegen den Feststellungen der Erstinstanz - den Kaufpreis an den Beschwerdeführer bezahlt habe. Dem Beschwerdegegner sei es gelungen, die Zahlung des Kaufpreises an den Beschwerdeführer nach dem Regelbeweismass zu beweisen. So sei sie von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung des Beschwerdegegners überzeugt, wonach er dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 über die beiden Mittelsmänner C.________ und D.________ den Kaufpreis von Fr. 70'000.-- in bar in einem verschlossenen Kartoncouvert bezahlt habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 153 Abs. 2 ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 312 Abs. 1 ZPO willkürlich missachtet. Die Erstinstanz sei davon ausgegangen, dass unter der Annahme, D.________ bzw. C.________ habe dem Beschwerdeführer das Couvert ausgehändigt, lediglich die Übergabe des Kartoncouverts nachgewiesen sei. Nicht nachgewiesen sei hingegen, dass sich Geld im Couvert befunden habe. Der Beschwerdegegner habe vor der Vorinstanz auf den erstinstanzlichen Sachverhalt abgestellt und diesen nicht bestritten. So habe er explizit behauptet, der massgebende Sachverhalt ergebe sich aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid samt Akten. Demgegenüber habe er ausschliesslich die unrichtige Anwendung des Beweismasses gerügt, wozu er die Voraussetzungen für eine Beweisnot geltend gemacht habe. Trotz Abweisung dieser Rüge habe die Vorinstanz eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen und sei zu einem von den erstinstanzlichen Feststellungen abweichenden Beweisergebnis gelangt. Mit diesem Vorgehen verkenne die Vorinstanz, dass sie als Berufungsinstanz den erstinstanzlich festgestellten und unbestrittenen Sachverhalt nicht ohne Rüge von Amtes wegen korrigieren dürfe. Sie sei vielmehr an die Berufungsbegründung gebunden bzw. die erhobenen Rügen würden das Prüfungsprogramm vorgeben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erstinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hätte, was weder vom Beschwerdegegner geltend gemacht noch vom Kantonsgericht festgestellt worden sei. Die Vorinstanz sei somit in willkürlicher Weise über die Rügen der Berufung hinausgegangen und habe ihr willkürliches Ermessen an dasjenige des Erstgerichtes gesetzt.  
 
3.2.2. Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz explizit festgestellt hat, dass der Beschwerdegegner unter anderem auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung und damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Erstinstanz gerügt habe. Der Beschwerdeführer zeigt bereits nicht hinreichend auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung aktenwidrig und damit willkürlich sein soll. Aber selbst wenn der Beschwerdegegner vor der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung nicht ausdrücklich gerügt hätte, wäre das Urteil der Vorinstanz nicht willkürlich. Es wäre jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der gerügten falschen Anwendung des Beweismasses davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdegegner implizit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt. Dies auch dann, wenn sich der Beschwerdegegner in seiner Berufung an anderer Stelle auf den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen hat. So ergibt sich aus der gerügten falschen Anwendung des Beweismasses, dass der Beschwerdegegner mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gerade nicht einverstanden ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht bei der Sachverhaltsermittlung gerade nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und auch nicht an die Rechtsmittelausführungen der Parteien gebunden ist, sondern den Sachverhalt grundsätzlich frei prüfen darf (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen somit weder eine willkürliche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.  
 
 
3.2.3. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung nichts zu ändern. Dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf Zeugen- und Parteiaussagen abstützte, obwohl sie sich keinen unmittelbaren Eindruck von den einvernommenen Zeugen und Parteien verschaffen konnte, ist nicht rechtswidrig und schon gar nicht willkürlich. Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund der protokollierten Zeugen- und Parteiaussagen sowie der übrigen eingereichten Beweismittel selbst entscheiden, ob sie die Zeugenaussagen als glaubhaft und die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Tatsachen als erwiesen erachtete (Art. 157 ZPO). Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig mit der Behauptung darzutun, die Zeugen C.________ und D.________ hätten in einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung zum Beschwerdegegner gestanden. So hat die Vorinstanz dies ausdrücklich berücksichtigt und in ihrer Beweiswürdigung einbezogen.  
 
3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie ohne entsprechende Rüge eine von der Erstinstanz abweichende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Soweit in diesen Ausführungen eine gerügte Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken ist, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Das angefochtene Urteil erfüllt diese Anforderungen ohne weiteres. Insbesondere geht aus ihm hervor, weshalb die Vorinstanz die Beweiswürdigung der Erstinstanz prüfte. So hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdegegner auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht habe, weshalb sie gestützt auf diese Rüge eine eigene Sachverhaltsprüfung vorgenommen hat. Die Rüge ist daher mangels Begründung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem sie gestützt auf eine eigene Beweiswürdigung davon ausging, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Kaufpreis von Fr. 70'000.-- bezahlt habe.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler