4D_58/2023 08.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_58/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. September 2023 (ZK2 2023 42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March befahl dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2023, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten an der U.________strasse in V.________ spätestens innert zwanzig Tagen nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie mitsamt den entsprechenden Schlüsseln dem Beschwerdegegner zu übergeben. 
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz am 21. September 2023 nicht ein, da diese nicht rechtsgenüglich begründet worden sei. Gleichzeitig wies er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab, weil sein Begehren aussichtslos erscheine. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. November 2023 beim Bundesgericht Beschwerde und ersuchte gleichzeitig darum, es sei ihm ein kostenloser Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, damit er seine Rechte angemessen verteidigen könne. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. 
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 4. Oktober 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit vorliegend am 5. Oktober 2023 zu laufen und endete am 3. November 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). 
Die vorliegende Beschwerde wurde am 3. November 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde bzw. zur Erhöhung der Erfolgschancen seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. 
 
3.  
Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 9'294.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 
 
4.  
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen). Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Beschwerdebeilagen muss deshalb unbeachtet bleiben. 
 
4.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge. So habe der Beschwerdeführer darin lediglich wiederholt, was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos vorgetragen habe, ohne sich indessen mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinanderzusetzen. Eine inhaltliche Nachbesserung der Beschwerde komme nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht in Frage.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinander und legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt auf dieselbe auf seine Beschwerde nicht eintrat. Er beanstandet in diesem Zusammenhang bloss, dass ihm in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung versagt worden sei, in der er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Argumente ausführlicher darzulegen. Ferner hält er dafür, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie die von ihm vorgebrachten Umstände nicht genügend berücksichtigt habe. Damit genügt er indessen den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid offensichtlich nicht. 
 
4.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz weist der Beschwerdeführer auf die "Schwere und Komplexität seines rechtlichen Problems" und auf seine finanzielle Situation hin, die es ihm nicht erlaube, sich angemessen zu verteidigen; weiter bringt er bloss vor, die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Aussichtslosigkeit sei für ihn nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel.  
Damit legt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde wegen deren ungenügenden Begründung als aussichtslos betrachtete und ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung verweigerte. 
 
4.3. Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer