1C_266/2022 26.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_266/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, 
Nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, 
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2022 (VWBES.2021.433). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. August 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 700.--. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn A.________ unter Berücksichtigung bereits früher erfolgter Entzüge für die Dauer von 12 Monaten den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG). 
 
B.  
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 reichte A.________ am 28. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Am 15. November 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 7. Mai 2022 beantragt A.________ sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf 3 bis 4 Monate zu reduzieren. 
D.  
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
E.  
A.________ hält in ihrer Replik vom 25. August 2022 sinngemäss an ihren Anträgen fest und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des entzogenen Führerausweises und Adressatin des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeschrift enthält in weiten Teilen Ausführungen, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen oder für den vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung sind. In diesem Umfang erfüllt die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Darauf wird nachfolgend, soweit relevant, zurückzukommen sein. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und bringt sinngemäss vor, diese - wie auch die Erstinstanz - hätte nicht auf die tatsächlichen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden abstellen dürfen. 
 
4.1. Der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafbefehl vom 10. August 2021 vorgehalten, als Lenkerin eines Personenwagens am 18. März 2021 um 13.34 Uhr in Duggingen auf der Apfelseestrasse in Fahrtrichtung Angenstein ihren Blick während der Fahrt auf das Mobiltelefon in ihrer Hand über dem Steuerrad gewandt zu haben. Dadurch abgelenkt, sei sie aufgrund pflichtwidrigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und mangelnder Aufmerksamkeit auf Höhe der Rudolf-Steiner Schule mit der Hälfte ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn geraten. Ein korrekt entgegenkommender Fahrzeuglenker habe einen starken Schlenker nach rechts auf die Grünfläche machen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützte sich dabei auf den Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft vom 26. April 2021. Diese hatte die Beschwerdeführerin einvernommen und als Auskunftspersonen einen am Vorfall beteiligten Automobilisten sowie dessen Mutter als Beifahrerin befragt.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den festgestellten Sachverhalt, indem sie vorbringt, ihr Blick auf das Handy habe auf einer sehr übersichtlichen, freien Strecke ohne andere Verkehrsteilnehmer zwischen zwei Wiesen in Dornach stattgefunden. Dabei sei sie etwas vom rechten Strassenrand gegen die Strassenmitte gelangt (maximal 40 cm). Das dunkelblaue Auto sei erst am Ende der Birseckstrasse neben dem Schulhaus aufgetaucht, d.h. mindestens 300 bis 400 m entfernt, und habe ihr Auto erst nach der Schule und dem Kindergarten gekreuzt, wobei zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kollisionsgefahr durch Ablenkung mehr bestanden habe, "höchstens durch den Schreck aufgrund des heftigen Hupens des jungen Mannes". Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht in Zweifel zu ziehen oder Gründe vorzubringen, die eine Abweichung vom festgestellten Sachverhalt rechtfertigen würden. Vielmehr stellt sie lediglich ihre eigene Sicht derjenigen der Vorinstanz (und der Staatsanwaltschaft) gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass der Vorinstanz eine Rechtsverletzung unterlaufen sei, indem sie - wie bereits die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn - auf den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt abstellte.  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c/aa S. 106; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die vorgenannten Urteile; Urteile 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4).  
 
Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; Urteil 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1). 
 
4.4. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 17. Mai 2021 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen sie wegen eines Vorfalls am 18. März 2021 in Duggingen eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Die Beschwerdeführerin durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um ihre Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben. Vielmehr hätte sie dies nach Treu und Glauben bereits im Strafverfahren tun und die dort nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen.  
 
4.5. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte sich gegen den Strafbefehl nicht wehren können, weil dieser ihr nur einmal in den Schulferien zugestellt und nach einer Woche von der Post retourniert worden sei, ist unbegründet. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide zugestellt werden, die das Verfahren betreffen (vgl. hierzu: BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.3). Vorliegend wusste die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2021, dass ein Strafverfahren hängig war (vgl. E. 4.4 hiervor). Sie war daher verpflichtet, nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihr der Strafbefehl zugestellt werden kann, beispielsweise durch Mitteilung an die Behörde oder Ernennung eines Stellvertreters bei längeren Ortsabwesenheiten (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.6. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den von der Staatsanwalt festgestellten Sachverhalt als verbindlich beurteilt hat.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass wegen desselben Vorfalls zwei separate Verfahren vor unterschiedlichen kantonalen Behörden durchgeführt worden seien und macht diesbezüglich sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Doppelbestrafungsverbot) geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn für die gleiche SVG-Widerhandlung in zwei verschiedenen Verfahren eine Strafe und eine Administrativmassnahme (wie z.B. Warnungsentzug des Führerausweises) ausgesprochen wird (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4 S. 370; 128 II 133 E. 3b/aa S. 135; Urteil 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.2 ff. mit Hinweisen). Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 
 
Dass vorliegend in zwei verschiedenen Kantonen Verfahren durchgeführt wurden, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kanton Basel-Landschaft war für das Strafverfahren zuständig, weil sich der Vorfall in Duggingen, Kanton Basel-Landschaft, ereignet hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO), wohingegen das Administrativverfahren korrekterweise durch die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons geführt wurde (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG). 
 
6.  
Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und insbesondere die Einstufung des Vorfalls als schwere Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften betrifft, fehlen entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin gänzlich. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Ihre Begründung genügt damit den Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Qualifikation des Vorfalls als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG nicht bundesrechtskonform sein sollte. Vorliegend wird nicht nur ein Blick auf das Handy sanktioniert, sondern vielmehr ein kurzzeitiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und mangelnde Aufmerksamkeit; und dies in der unmittelbaren Nähe einer Schule, wo eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs mit der Begründung, für die Berufsausübung dringend auf ein Auto angewiesen zu sein. Es ist erstellt, dass ihr in den vorangegangenen fünf Jahren bereits zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen der Führerausweis entzogen worden ist. Dafür ist ihr der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.). Die von den Vorinstanzen auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Entzugsdauer erweist sich demnach auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit als bundesrechtskonform. Entsprechend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt und damit insgesamt als unbegründet. 
 
8.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da sich das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier