1B_190/2023 24.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_190/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. März 2023 (AK.2023.120-AK (ST.2019.7947; LS.2023.2-WS1VLR-CST) AK.2023.122-AP, AK.2023.171-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts von diversen Vermögensdelikten, darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher (einfacher) Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, sowie weiteren Delikten. Am 15. September 2019 ordnete das zuständige Regionale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Die strafprozessuale Haft wurde seither mehrmals verlängert bzw. bestätigt, zwischenzeitlich in Form von vorzeitigem Strafvollzug. Seit dem 2. September 2022 befindet er sich (wieder) im vorzeitigem Strafvollzug. Diverse vom Beschuldigten erhobene Haftbeschwerden bzw. Haftentlassungsgesuche blieben ebenso erfolglos wie einige haftvollzugsrechtliche Beschwerden (betreffend Verlegung in andere Haftanstalten bzw. Urlaubsgesuche), Ausstandsgesuche und Anträge um Ermächtigung zu Strafverfahren gegen verschiedene Behördenmitglieder bzw. Beamte. 
 
B.  
Am 16. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten. Mit Urteil vom 4. November 2022 sprach ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Verleumdung schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft. 
 
C.  
Am 7. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte bei der Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland die "Delegation der Urlaubskompetenz" an die Justizvollzugsanstalt Realta, eventualiter die Gewährung von Beziehungsurlaub am 25./26. Dezember 2022 sowie vom 1. bis zum 4. Januar 2023. Die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts wies die Urlaubsgesuche und das Gesuch um Delegation der Kompetenz zur Urlaubsbewilligung mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ab. Eine vom Beschuldigten am 27. Dezember 2022 gegen die abgelehnten Urlaubsgesuche und die Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
D.  
Am 6. Januar 2023 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland erneut um Gewährung von Beziehungsurlaub, diesmal für den 5./6. Februar 2023. Das Kreisgericht wies auch dieses Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2023 ab. Eine vom Beschuldigten am 13. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Anklagekammer mit einem weiteren Entscheid vom 16. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
E.  
Am 16. Januar 2023 stellte der Beschuldigte ein weiteres Gesuch um Gewährung von Beziehungsurlaub, diesmal für den 5./6. März 2023. Das Kreisgericht wies auch dieses Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ab. Eine vom Beschuldigten am 26. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Anklagekammer mit einem weiteren Entscheid vom 29. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
F.  
Gegen die Entscheide der Anklagekammer vom 15. Februar und 16. März 2023 gelangte der Beschuldigte je mit Beschwerde an das Bundesgericht. Die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen wies das Bundesgericht mit Verfügungen vom 23. bzw. 30. März 2023 ab. Mit Urteil vom 19. April 2023 wies das Bundesgericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_142/2023 und 1B_162/2023). 
 
G.  
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 29. März 2023 erhob der Beschuldigte am 3. April 2023 erneut Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt u. a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das Kreisgericht und die Vorinstanz verzichteten am 6. bzw. 12. April 2023 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die vorliegende Streitsache betrifft ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Beziehungsurlaub während strafprozessualer Haft. Da der gewünschte Urlaubstermin bereits am 5./6. März 2023 verstrichen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der materiellen Prüfung der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Im sachkonnexen Urteil 1B_142 und 1B_162/2023 vom 19. April 2023 trat das Bundesgericht ausnahmsweise noch auf die Beschwerden betreffend bereits früher verstrichene Urlaubstermine ein, da sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten. Der Beschwerdeführer erhebt erneut analoge Rechtsbegehren und analoge Rügen. Da diese Fragen in den Erwägungen des Urteils 1B_142 und 1B_162/2023 ausführlich geprüft wurden, stellen sich unterdessen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Die Beschwerde ist unzulässig. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster